Erhöhung des Fahrtkostenzuschuss
Ab 1. Februar 2022 erfolgt eine Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses. Abhängig vom Anspruch auf Pendlerpauschale kann ein Fahrtkostenzuschuss beim Dienstgeber beantragt werden.
Ab 1. Februar 2022 erfolgt eine Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses. Abhängig vom Anspruch auf Pendlerpauschale kann ein Fahrtkostenzuschuss beim Dienstgeber beantragt werden.
Die Regierung hat die Offenhaltung der Schulen während des Lockdowns mit größtmöglicher Flexibilität für Eltern und Schülerinnen und Schüler beschlossen. Auf intensive Intervention der Gewerkschaft wurde aus dem Unterrichtsministerium geklärt, dass
Aussendung der BMHS Gewerkschaft vom 19. November 2021
Verlautbarungen des Unterrichtsministeriums zum Unterricht ab 22. November 2021
Wenn Sie im nächsten Schuljahr Zeitguthaben ansparen möchten, müssen Sie dies bis 30. September im Dienstweg bekanntgeben. Der Verbrauch kann Vollendung des 50. Lebensjahres erfolgen. Für eine volle Freistellung müssen 720 Stunden angespart werden. Die Freistellung muss mindestens 50 % betragen. Für nicht durch Freistellung konsumierte Stunden kann eine Auszahlung beantragt werden.
Mit den im Rahmen von GÖD-Rechtsschutzverfahren erwirkten Urteilen des EuGH vom 8. Mai 2019 sind die Vordienstzeiten vieler Bundeslehrpersonen neu zu berechnen. Die Nicht-Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag wurden als altersdiskriminierend verurteilt.
Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 wurde den Forderungen der GÖD aufgrund dieses EuGH-Urteils Rechnung getragen. Die Neuberechnung des Besoldungsdienstalters erfolgt für vor dem 30. August 2010 eingetretene Kolleginnen und Kollegen amtswegig, das heißt ohne Antragstellung wird ein Vergleichsstichtag ermittelt. Entsprechende Mitteilungen über die Berechnung erhalten nun endlich auch die Wiener LehrerInnen. Binnen 6 Monaten können Ergänzungen und Korrekturen beantragt werden, bevor der Bescheid über die Neufestlegung des Besoldungsdienstalters für den einzelnen Dienstnehmer erfolgt. Für den Fall, dass Korrekturen beantragt werden, sind die zu ergänzenden Zeiten entsprechend zu belegen.
Für alle Schülerinnen und Schüler die keinen Religionsunterricht besuchen wurde der Pflichtgegenstand Ethik eingeführt. Er beginnt mit den heurigen ersten Klassen und Jahrgängen aufsteigend. Schülerinnen und Schüler, die sich vom Religionsunterricht abmelden oder keiner Religionsgemeinschaft angehören haben diesen Unterricht zu besuchen. Die Schulen haben dafür eine erhöhte Zuteilung an Werteinheiten erhalten. An den pädagogischen Hochschulen werden entsprechende Ausbildungen angeboten. Als Personalvertretung ist daher sowohl auf die Genehmigung der von Lehrpersonen gewünschten Weiterbildung wie auch auf die Diensteinteilung zu achten.
ergänzende Informationen des BMBWF zum Pflichtgegenstand Ethik
§ 219 BDG regelt, dass Lehrerinnen und Lehrer während der Hauptferien Urlaub haben. Für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht regelt § 42a VBG, dass sie vor Antritt des Urlaubs die eigenen Schlussgeschäfte erledigen müssen und der Urlaub mit Montag vor Beginn des nächsten Schuljahres endet.
Direktionen haben während der Hauptferien ebenfalls Urlaub wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) erfordern. Der Urlaub der Direktion beginnt allerdings erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte und endet fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres.
Lehrer können nur aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückgerufen werden. Unter „zwingenden dienstlichen Gründen“ dürfen nur wesentliche und schwerwiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können (z.B. kommissionelle Prüfung nach Noteneinspruch zu einem bestimmten Termin). Keinen wichtigen dienstlichen Grund sah der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise bei einer Besprechung von Lehrern mit ihrem zukünftigen Direktor während der Ferien. Da eine Besprechung von Lehrern während der Ferien nicht zu den Dienstpflichten zähle, könne ein in diesem Zusammenhang erfolgter Unfall auch kein Dienstunfall sein (21.3.2013 VwGH/A 2011/09/0208). Unter den in § 219 Abs 1 BDG 1979 angesprochenen besonderen Verpflichtungen, die einer Abwesenheit des Lehrers vom Ort der Lehrtätigkeit (seinem Wohnsitz) kraft Gesetzes entgegenstehen, sind nur konkret, d. h. auch in zeitlicher Hinsicht, feststehende Verpflichtungen zu verstehen, nicht nur die Möglichkeit des Entstehens solcher (z.B. auf Grund eines Rechtsmittels gegen ein Nicht Genügend; VwGH 23.06.1999, GZ 97/12/0202).
Informationen zu Sommerschule und Urlaubsregelung für Lehrpersonen
Eine Belohnung für administrative Unterstützungstätigkeiten können an LehrerInnen im alten Dienstrecht gewährt werden. Die entsprechende Mitteilung der Schulen an die Bildungsdirektion muss für das Sommersemester spätestens am 18. Juni 2021 und für das 1. Semester des Schuljahres 2021/22 bis spätestens 24. September 2021 erfolgen. Abhängig von der Lehrverpflichtungsgruppe beträgt die Abgeltung zwischen 286,20 (L3) und 495,20 Euro (L1).
Über die Grundsätze zur Gewährung von Belohnungen hat die Schulleitung das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. Über die konkrete Gewährung einer Belohnung ist der Dienststellenausschuss (in Privatschulen der Vertrauenspersonenausschuss) zu informieren.
Erlass der Bildungsdirektion Wien zur Abgeltung der administrativen Belastung der LehrerInnen
Gemäß § 203 BDG hat der Besetzung einer freien Planstelle von Lehrpersonen ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Dies kann unterbleiben, wenn die Stelle durch Mitverwendung, Dienstzuteilung oder Versetzung einer bereits in Dienst befindlichen Lehrpersonen erfolgt, die alle Ernennungserfordernisse erfüllt.
Ausschreibungstermin und Ausschreibungstext
Der zuständige Minister hat spätestens drei Monate vor Beginn des Schuljahres die zu besetzenden Planstellen auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt über die Wiener Zeitung sowie über die Jobbörse des Bundes „Karriere öffentlicher Dienst“.
Während des Schuljahres freiwerdende Planstellen werden von den Bildungsdirektionen (für ZLAs vom Ministerium) ausgeschrieben.
Die Ausschreibung hat gemäß § 203b BDG zu enthalten: Gegenstände, Ernennungserfordernisse, Dienstort, Schule bzw Schulcluster, Bewerbungsfrist und Einreichstelle für die Bewerbungsgesuche. Zusätzliche erforderliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten können angeführt werden.
Bewerbungen sind über die Bewerbungsplattform „get your teacher“ einzubringen. Die Bewerbungsfrist läuft von 28. April 2021 bis 7. Mai 2021.
Von der Bewerbung für drei Jahre ab der Beendigung eines Dienstverhältnisses als Lehrperson ausgeschlossen sind Personen, die wegen Verletzung oder gröblicher Vernachlässigung der Dienstpflichten gekündigt wurden.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
Die Schulleitung trifft eine begründete Auswahl und teilt diese der Bildungsdirektion mit. Die von der Schulleitung ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen durch Schulleitungen trifft die Bildungsdirektion die Entscheidung. Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung einer Lehrperson vornehmen. Diese Zuweisung ist entsprechend zu begründen.
Vom Bildungsministerium wurden pro Klasse zwei zusätzliche Stunden zugesagt. Aufgrund der Pandemie kam es zu langen Phasen von Distance Schooling und Schichtbetrieb. Um die Schülerinnen und Schüler trotzdem optimal zu fördern, werden mit Schreiben vom 5. März 2021 alle AHS und BMHS informiert über die Regelungen zur Vergabe und Meldung dieser Zusatzstunden (ausgenommen Abschlussklassen).
Genutzt werden können diese Zusatzstunden ab dem 1. März 2021 bis Ende des Unterrichtsjahres 2020/21. Dies kann erfolgen beispielsweise durch Teilungen (auch temporär), Kleingruppenunterricht (auch temporär), Förderunterricht. Es ist auch ein geblockter Einsatz möglich.
Die Schutzbestimmungen, dass Schwangere keine Überstunden leisten dürfen, führt zur Einstellung der Mehrdienstleistungen ab der Meldung der Schwangerschaft.
Bisher wurde für die Berechnung des Wochengeldes der durchschnittliche Monatsbezug der letzten drei Monate vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzgesetz herangezogen. Dies führte regelmäßig zu einer finanziellen Schlechterstellung, wenn vor der Meldung der Schwangerschaft MDLs geleistet wurden. Diese Schlechterstellung wurde durch ein entsprechendes Gerichtsurteil festgestellt. Die folgende Reparatur brachte eine Berücksichtigung von regelmäßig geleisteten Überstunden vor Meldung der Schwangerschaft für die Berechnung des Wochengeldes. Dies erwies sich jedoch im Schulbetrieb hochkompliziert und nachteilig, da in den Ferien keine MDLs anfallen.
Mit 1. Jänner 2021 wird nunmehr im § 13d Gehaltsgesetz geregelt, dass zur Berechnung des Wochengeldes der durchschnittliche Monatsbezug inklusive Nebengebühren für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin heranzuziehen ist. Damit werden die in diesem Zeitraum geleisteten MDLs für die Berechnung des Wochengeldes berücksichtigt.
Für Vertragsbedienstete wird durch die Ergänzungszulage gemäß § 24b (2) VBG sichergestellt, dass auch sie eine Aufzahlung auf das Wochengeld erhalten, wenn die Einkommen in den letzten drei Monaten vor Mutterschutz geringer ist, als der Monatsbezug für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin. Die Bestätigung über die Höhe des Wochengeldes wird von der zuständigen Sozialversicherung nach der Geburt ausgestellt. Dieses Schreiben ist als Beilage zum Antrag auf Ergänzungszulage gemäß § 24b (2) VBG im Dienstweg einzubringen.
Damit ist erreicht, dass Mütter aufgrund des MDL-Verbotes für Schwangere bei der Wochengeldauszahlung nicht länger finanziell benachteiligt werden.