Urlaubsregelung für Lehrkräfte und Direktionen

Für Lehrkräfte im alten Dienstrecht und Schulleitungen sind Ferien und Urlaub in § 219 BDG geregelt. Für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht findet sich die Regelung in § 42a VBG:

Lehrkräften (im alten Dienstrecht) haben während der Hauptferien Urlaub, sofern nicht besondere Verpflichtungen, wie Vertretung der Direktion oder Abhaltung von Prüfungen entgegensteht.

Direktorinnen und Direktoren haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.

Vertragslehrpersonen im neuen Dienstrecht haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.

Eine Anwesenheit an der Schule ist in der letzten Ferienwoche nicht vorgesehen. Diese Zeit ist als Zeitraum für individuelle, lehrerspezifische Vorbereitungsarbeiten zu sehen. Gerade in der BMHS, wird dies vorwiegend zu Hause erfolgen. Eine durch die Schulleitung organisierte Vorbereitung auf das Unterrichtsjahr ist eine Diensteinteilung und daher ist entsprechend dem PVG das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. Dabei ist auf die individuelle, lehrerspezifische Ausrichtung zu achten.

Weiterverwendung während Schwangerschaft und Karenz

Durch unser nachdrückliches Auftreten haben wir erreicht, dass nun auch in Wien alle Bundeslehrerinnen mit befristeten Verträgen die Möglichkeit haben, auch im Falle einer Schwangerschaft oder Elternkarenz um Weiterverwendung anzusuchen. Generell werden nunmehr Kolleginnen weiterverwendet, auch wenn sie im nächsten Schuljahr den Dienst aufgrund einer Mutterschaftskarenz nicht antreten. Dies gilt maximal zwei Mal, sodass die Zeitspanne von zwei Jahren Elternkarenz gewährleistet ist. Sollte im darauf folgenden Schuljahr kein Dienstantritt erfolgen, endet das Dienstverhältnis aufgrund Zeitablaufs.

Informationen zu MDLs und Schwangerschaft: 7. FCG-Newsletter 2022/23

Einrechnung der Jahresnote in den abschließenden Prüfungen

Die Einrechnung der Jahresnote in die Beurteilung der abschließenden Prüfung, also der Reife- und Diplomprüfung der BHS sowie der Abschlussprüfungen der BMS sind mittlerweile ins Dauerrecht übergegangen. Aufgrund der Anregungen von gewerkschaftlicher Seite muss die Jahresnote zumindest ein befriedigend sein, um die negative Beurteilung der Reife- und Diplomprüfung oder der Abschlussprüfung zu kompensieren. Mit dem aktualisierten Rundschreiben wird genauer darauf eingegangen, wie die Gesamtnote entsteht und unter welchen Bedingungen die Mitwirkung an der mündlichen Teilprüfung vorhanden ist.

Rundschreiben: Informationen zur Beurteilung der abschließenden Prüfungen – Gesamthafte Beurteilung von Prüfungsgebieten – Neuverlautbarung

Vertragsumstellung

Mit Erlass vom 17. April 2023 wurden die Bildungsdirektionen angewiesen, alle Verträge von Lehrpersonen nach einem Jahr auf unbestimmte Zeit umzustellen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.

Befristungsgründe sind Induktions- und Ausbildungsphase sowie die ungesicherte Verwendung im Falle von Karenzvertretungen. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit der Lehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis aus unbefristet.

Erlass befristete und unbefristete Verträge

ILB für ALLE

Die Individuelle Lernbegleitung (ILB) unterstützt Jugendliche mit Lernschwierigkeiten.

Mit dem Rundschreiben 37/2022 wird die individuelle Lernbegleitung ab der 10. Schulstufe geregelt. Ab dem Schuljahr 2023/24 ist ILB unabhängig von der Organisationsform in allen Oberstufenformen ab der 10. Schulstufe möglich, wenn im Rahmen des Frühwarnsystems Leistungsdefizite festgestellt wurden. Im Rundschreiben 37/2022 werden die Rahmenbedingungen und Ausbildungserfordernisse der betreuenden Lehrpersonen geregelt. Teile der Ausbildung können angerechnet werden, wenn die erforderlichen Kompetenzen nachweisbar vorhanden sind.

Für die ILB stehen maximal 40 Betreuungsstunden pro Klasse pro Schuljahr zur Verfügung.

Die Abrechnung für Lehrpersonen im alten Dienstrecht erfolgt pro Schuljahr. Lehrpersonen im neuen Dienstrecht (pd) erbringen diese Beratung im Rahmen der Zusatzstunde „qualifizierte Beratungstätigkeit“. Eine Stunde ist dabei mit 50 Minuten angesetzt. Im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit im neuen Dienstrecht ist eine Stunde NICHT nachzubringen, wenn sie durch Nichterscheinen der Schülerinnen und Schüler, Erkrankung der Lehrperson oder andere Umstände entfallen.

ministerielles Rundschreiben

Newsletter FCG-BMHS zur qualifizierten Beratungstätigkeit im pädagogischen Dienst

Zeitkontoverbrauch – Antragsfrist 1. März 2023

Für Lehrerinnen und Lehrer besteht die Möglichkeit Mehrdienstleistungen auf einem Zeitkonto anzusparen. Der Antrag zum Verbrauch der gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten ist bis spätestens 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres im Dienstweg einzubringen.

Die Voraussetzungen für den Verbrauch sind in § 61 Abs 16 Gehaltsgesetz geregelt.

  • Vollendung des 50. Lebensjahres zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs
  • Verbrauch in Form einer Freistellung von 50 % bis 100 % der regelmäßigen Lehrverpflichtung
  • im Schuljahr, in dem die Lehrperson in den Ruhestand versetzt wird, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig

Für weitere Fragen zum Zeitkonto können Sie sich gerne an uns wenden oder lesen die FCG-News.

Versetzungsansuchen – Termin 31. Jänner 2023

Um die Planung für das kommende Schuljahr 2023/24 zeitgerecht durchführen zu können, hat die Bildungsdirektion für Wien festgesetzt, dass Ansuchen um Versetzung bis spätestens 31.01.2023 im Dienstweg eingebracht werden müssen.

Bei einem späteren Einbringen kann eine Berücksichtigung für das Schuljahr 2023/24 nicht mehr sichergestellt werden. Für Fragen und Hilfestellungen bei Versetzung und Dienstzuteilung stehen wir gerne zur Verfügung.

Versetzungsansuchen finden Sie auf dem Formularserver der Bildungsdirektion oder auf unserer homepage zum download

Herabsetzung zur Betreuung eines Kindes – Änderungen im § 50b BDG

Mit der letzten Dienstrechtnovelle (in Kraft getreten am 1.1.2023) wurde die Möglichkeit der Herabsetzung nach § 50b BDG geändert. Die Herabsetzung auf bis zur Hälfte einer Vollbeschäftigung ist nunmehr bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes möglich, wenn dieses im gemeinsamen Haushalt lebt, und überwiegend von jener Person betreut wird, die die Herabsetzung beantragt.

Eine Herabsetzung unter die Hälfte ist für jenen Zeitraum möglich, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

Eine Herabsetzung nach § 50b für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird ist auch über die Vollendung des achten Lebensjahres hinaus möglich.

zum Newsletter der FCG BMHS aktuell

Ansparen auf das Zeitkonto – Antragsfrist 30. September

Lehrkräfte im alten Dienstrecht können MDLs als Zeitguthaben ansparen und später konsumieren. Der Antrag muss bis 30. September im Dienstweg eingebracht werden. Der Verbrauch kann nach Vollendung des 50. Lebensjahres erfolgen. Für eine volle Freistellung müssen 720 Stunden angespart werden. Die Freistellung muss mindestens 50 % betragen. Für nicht durch Freistellung konsumierte Stunden kann eine Auszahlung beantragt werden.

Antrag Zeitkonto Wien

LehrerInnen-Info zum Zeitkonto

Änderungen in der Induktions- und Ausbildungsphase ab September 2022

Die Induktionsphase dient gemäß § 39 VBG der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Sie ist ab September 2022 von allen neu eintretenden Lehrpersonen zu absolvieren. Der Lehrperson ist durch die Personalstelle ein Mentor / eine Mentorin zuzuweisen. Das Dienstverhältnis ist jedenfalls bis zum Ende der Induktionsphase befristet. Die Dauer der Induktionsphase ist zwölf Monate, aber es besteht die Möglichkeit einer Verkürzung der Induktionsphase. Sie kann frühestens nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung im Frühjahr vorzeitig beendet werden, wenn der Verwendungserfolg bereits festgestellt werden konnte. Tritt die Lehrperson erst nach Beginn des Schuljahres bis zum ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien in den Schuldienst ein, so endet die Induktionsphase dennoch mit dem Ende des Schuljahres. Die Schulleitung hat bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase, eine schriftliche Dienstbeschreibung über den Verwendungserfolg zu erstellen und an die Personalstelle zu übermitteln. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zum Bericht der Schulleitung Stellung zu nehmen.

Eckpunkte der Induktionsphase ab September 2022

  • Dienstverhältnis, kein Ausbildungsverhältnis
  • Dauer 12 Monate (Verkürzung auf 6 Monate ist möglich)
  • Unterbrechung bei Vertragsunterbrechung
  • Bericht der Schulleitung über den Leistungserfolg (bei Bewährung bereits nach 6 Monaten möglich)
  • Teilnahme an den vorgesehenen Fortbildungen und Vernetzungstreffen
  • Zusammenarbeit mit einem Mentor / einer Mentorin
  • nur eine der beiden Zusatzstunden ist zu erbringen (eine Stunde geht in der Teilnahme an den vorgesehenen Vernetzungstreffen auf)

Ende Oktober hat die Bildungsdirektion Wien die Schulleitungen über die wichtigsten Änderungen informiert:

Informationsschreiben der Bildungsdirektion an die Direktionen

FAQ zur Induktionsphase NEU vom 20. Oktober 2022

ministerielle Durchführungsbestimmungen zur Induktionsphase NEU