Maturavorbereitungsstunden

Die Abgeltung der Arbeitsgemeinschaften zur Vorbereitung auf die mündliche Reife- und Diplomprüfung ist in § 63b (3) GehG geregelt. Für die Abhaltung von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Abschlussprüfungen sowie der Reife- und Diplomprüfungen können pro Prüfungsgebiet zum jeweiligen Haupttermin Arbeitsgruppen im IUmfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.

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Bewerbung als Lehrperson

Für das Schuljahr 2026/27 läuft die Ausschreibung und Bewerbungsfrist vom 27. April 2026 bis 8. Mai 2026. Für den Bereich der Bildungsdirektion Wien finden Sie alle relevanten Informationen auf der homepage der BD Wien.

Abschluss der Induktionsphase

Lehrpersonen im ersten Dienstjahr absolvieren die Induktionsphase unter der Betreuung eines Mentors bzw einer Mentorin. Die Induktionsphase endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens am ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des Schuljahres. Bereits nach sechs Monaten kann die Schulleitung schriftlich den Verwendungserfolg an die Bildungsdirektion übermitteln, wenn der Arbeitserfolg gegeben ist. Die Bildungsdirektion hat dann die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Der Lehrperson ist Gelegenheit zu geben, zum Induktionsbericht der Schulleitung Stellung zu nehmen. Die Personalstelle der Bildungsdirektion bestätigt der Lehrperson die Beendigung der Induktionsphase, es wird jedoch kein Zeugnis darüber ausgestellt.

Mindestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase hat die Schulleitung aufgrund eigener Wahrnehmungen und nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor einen schriftlichen Bericht über den Verwendungserfolg der Lehrperson an die Bildungsdirektion zu schicken. Der Lehrperson ist von der Schulleitung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu diesem Bericht zu geben.

Rundschreiben der BD Wien zur Induktionsphase

Lehrverpflichtung und Zusatzaufgaben im neuen Dienstrecht

Lehrpersonen im neuen Dienstrecht (pd) haben für eine Vollbeschäftigung grundsätzlich eine Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden sowie Aufgaben im Ausmaß von weiteren 2 Wochenstunden gemäß § 40a Absatz 3 bis 6 VBG zu erbringen.

Dabei sind in der Sekundarstufe 2 Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

Zuzüglich zum Gehalt gebührt Lehrpersonen im pädagogischen Dienst in der Sekundarstufe 2 eine monatliche Vergütung (Fächervergütung) abhängig von der Lehrverpflichtungsgruppe der Unterrichtsgegenstände.

Diese Fächervergütung beträgt für jede gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde im Schuljahr 2025/26:

  • für die Lehrverpflichtungsgruppe I und II als Fächervergütung A: 44,7 €,
  • für die Lehrverpflichtungsgruppe III als Fächervergütung B: 18,2 €.

Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

Die Fächervergütung ist für den Zeitraum einer Dienstverhinderung einzustellen, wenn die Lehrperson wegen Krankheit länger als zwei Wochen vom Dienst abwesend ist.

Keine Einstellung der Fächervergütung erfolgt bei Abwesenheit vom Dienst wegen Dienstunfall, Sonderurlaub oder Pflegefreistellung.

Wiedereingliederungsteilzeit für Vertragslehrpersonen

Für Vertragslehrpersonen ist ein schrittweiser Wiedereinstieg in den Beruf nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall möglich. Gemäß § 20c VBG kann eine Wiedereingliederungsteilzeit schriftlich vereinbart werde. Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit erfolgt auf 50 bis 75% der Normalarbeitszeit. Es wird ein Wiedereingliederungsplan erstellt, in dem auch eine stufenweise Erhöhung der Arbeitsstunden möglich ist. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für mindestens einen Monat bis zu sechs Monate schriftlich vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerung für weitere ein bis drei Monate ist möglich. Wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist, kann eine vorzeitige Beendigung durch die Vertragslehrperson verlangt werden.

Es kommen die vereinbarten geleisteten Stunden zur Auszahlung. Auf Antrag beim Sozialvertsicherungsträger gebührt zusätzlich ein Wiedereingliederungsgeld.

Informationen des Sozialministeriums zur Wiedereingliederungsteilzeit

Vorschuss für Reisekosten bei mehrtägigen Schulveranstaltungen

Gemäß § 36a Abs 1 Reisegebührenvorschrift ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuss unter 72,70 Euro besteht kein Anspruch.

Beurteilung des Verhaltens in der Schule

Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat gemäß § 18 LBVO in der Schulnachricht und dem Jahreszeugnis bzw. im Semesterzeugnis in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in allen Schulstufen zu erfolgen. Ausnahme: in der letzten Stufe einer Schulart.

Durch die Noten für das Verhalten der Schülerin/des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit ihr/sein persönliches Verhalten und ihre/seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens der Schülerin/des Schülers zu beurteilenden Pflichten der Schülerin/des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des der Schülerin/Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik der Schülerin/des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen der Schülerin/des Schülers, ihr/sein Alter und ihr/sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

Für die Verhaltensnote gibt folgende Beurteilungsstufen:

  • Sehr zufriedenstellend
  • Zufriedenstellend
  • Wenig zufriedenstellend
  • Nicht zufriedenstellend

Übergenuss – Rate Buchung

Wenn der Dienstgeber feststellt, dass zu hohe Zahlungen an Mitarbeitende erfolgt sind, können diese gemäß § 13a GehG rückgefordert werden. Man spricht von einem Übergenuss, der in Raten (auf dem Gehaltszettel als Rate Buchung ausgewiesen) rückgefordert wird. Die Verpflichtung zum Ersatz ist gemäß § 13a GehG auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Daher haben Lehrpersonen die Möglichkeit, die Dienstbehörde um Auskunft über Ursache und Höhe eines Übergenüsse zu ersuchen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, sich an die Personalvertretung zu wenden.

Ministerielle Information zur Einbehaltung von Übergenüssen

Schutzbestimmungen für Schwangere

Schwangere unterliegen besonderem Schutz, um die gesundheitliche Sicherheit von Mutter und Kind möglichst zu gewährleisten. Daher gilt ab Meldung der Schwangerschaft ein Verbot von Überstunden und Nachtarbeit. Es ist also im Falle von Überstunden die Lehrfächerverteilung zu ändern. Ergibt sich dadurch eine Unterbeschäftigung, wird von der Bildungsdirektion automatisch auf eine Vollbeschäftigung aufgefüllt.

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