Newsletter

das Team WIR-BMHS FCG fordert:

Stärkung des Lehrberufs durch gesellschaftliche WERTSCHÄTZUNG und Respekt!

Dazu zählt auch Respekt gegenüber den Lehrpersonen im Alltag und im Internet. Wir wünschen uns diesen Respekt von Gesellschaft, Eltern und Jugendlichen. Wichtig ist daher die Stärkung der Wertschätzung und des Respektes für jede einzelne Lehrerin, jeden einzelnen Lehrer durch Ministerium und Bildungsdirektion.

Respektloses Verhalten gegenüber Lehrpersonen im Internet ist nicht zu akzeptieren!

Newsletter zum download

Sonderurlaub – Pflegeurlaub (20/10/2024)

Schulveranstaltungen – Vereinfachungen (13/10/2024)

Zeitkonto – PV-Wahlen (15/09/2024)

Schulstart 2024/25 (01/09/2024)

Maturaabrechnung 2024 (26/05/2024)

Administrative Belohnungen – GÖD Berufshaftpflichtversicherung (05/05/2024)

Vertragsumstellung – Bildungsförderungsbeitrag der GÖD (14/04/2024)

Lehrfächerverteilung – Herabsetzungen (08/01/2024)

Sonderurlaub – Kindergartenstreik (22/10/2023)

Europäische Woche der Lehrenden – Jubiläumsgeld (01/10/2023)

Schulbeginn: Lehrfächerverteilung und Stundenplan – Zeitkonto (03/09/2023)

Archiv


IV Teacher’s Award – Einreichfrist 30. April 2025

Der IV-TEACHER’S AWARD ist ein Preis der Industrie für herausragende Leistungen von Pädagoginnen und Pädagogen in Elementarbildungseinrichtungen und Schulen. Engagierte Pädagoginnen und Pädagogen vor den Vorhang zu holen, ihre Arbeit wertzuschätzen und auszuzeichnen. Die Auszeichnungen werden im September 2025 im Rahmen eines Festaktes überreicht.

Einreichungen können in den Kategorien


      – Elementarpädagogik – Lernen von 0 bis 6 Jahren
      – Individualität – Umgang mit Vielfalt im Bildungsbereich (für Schulen)
      – MINT – Begeisterung für Technik und Innovation wecken (für Schulen)
      – Wirtschaftskompetenz – Lernen für Beruf und Alltag (für Schulen)

sowie für Führungkräfte

  – Sonderkategorie für Schulleitungen — Management und Führung
      – Sonderkategorie für Leitungen von elementarpädagogischen Einrichtungen — Gestaltung und Entwicklung

erfolgen.

IV-Teacher´s Award 2025

vorgezogene Teilprüfungen zur Reife- und Diplomprüfung

Im § 36 (3) SchUG ist die Möglichkeit geregelt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses aus pädagogischen und organisatorischen Gründen durch Verordnung festlegen kann, dass im Rahmen der abschließenden Prüfung alle Schülerinnen und Schüler einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vor dem Haupttermin ablegen können.

Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen. Vorgezogene Teilprüfungen sind Teil der Hauptprüfung. Somit können auch für diese Teilprüfungen Arbeitsgruppen gemäß
§ 23 Prüfungsordnung BMHS eingerichtet werden.

In der unterrichtsfreien Zeit sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen.

In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
Abgeltung in der Arbeitsgruppe pro Unterrichtseinheit: € 85,25 (Kalenderjahr 2025)

Bezug der Regelpension und Fortführung der Lehrtätigkeit

Im Jahr 2024 und 2025 übernimmt der Bund für Pensionist:innen (ASVG, GSVG, BSVG) die neben der Pension erwerbstätig sind einen Teil der Pensionsbeiträge. Die Lehrperson muss nur jenen Teil der Pensionsbeiträge selbst zahlen, der über die doppelte Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht. Für den Teil bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze übernimmt der Bund die PV-Beiträge. Dazu muss die Lehrperson im Dienstweg eine entsprechende Mitteilung schicken.

Sonderurlaub

Für Sonderurlaube gemäß § 74 BDG bzw. § 29a VBG wurden im RS 22/2013 Richtlinien verlautbart. Ergänzend ermöglicht §3 Dienstrechtsverfahrensverordnung der Direktion die Gewährung eines Sonderurlaubes aus beliebigem Grund von höchstens einer Woche an eine Lehrperson einer Bundesschule, wenn deren Vertretung gesichert ist.

Mitwirkungsrecht der Personalvertretung

Es besteht ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung für Sonderurlaube. Im Rundschreiben 22/2013 wird ausdrücklich auf dieses Mitwirkungsrecht hingewiesen, da dies eine Diensteinteilung nach sich zieht. Dabei ist gemäß PVG auch auf einen geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetrieb Rücksicht zu nehmen.

Anlass Ausmaß
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft bis zu
3 Arbeitstagen
Tod des Ehegatten/ der Ehegattin, des eingetragenen Partners/ der eingetragenen Partnerin bzw. des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin bis zu
3 Arbeitstagen
Geburt eines Kindes bis zu
3 Arbeitstagen
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nahen Angehörigen: Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Stiefgeschwister 1 Arbeitstag
Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der eingetragenen Partners/Partnerin, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin bis zu
2 Arbeitstagen
Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten bis zu
2 Arbeitstagen
Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- (Wohn) ortes 1 Arbeitstag
Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort bis zu
2 Arbeitstagen

Rundschreiben zum Sonderurlaub

Pflegefreistellung

Pflegeurlaub bzw Pflegefreistellung, geregelt in § 76 BDG und § 29f VBG, ist zu gewähren wegen der notwendigen Pflege

  • einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
  • einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
  • wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, oder
  • wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

ist eine Pflegefreistellung im Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

Diese ist wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, um eine weitere Woche zu verlängern.

Schulveranstaltungen – Vereinfachungen

Seit Beginn des Schuljahres ist es möglich, Schulveranstaltungen vollständig über Reiseveranstalter abrechnen zu lassen. Damit ist es nicht mehr erforderlich Subkonten für jede einzelne Veranstaltung zu führen.

Durch eine Änderung Reisegebührenvorschrift wurde die Regelung abgeschafft, dass für Nächtigungskosten von Lehrpersonen nur maximal 200 Prozent des Betrages, den die Schülerin bzw der Schüler je Nacht zu tragen hat, ersetzt wird. Es ist nun auch möglich für Schulveranstaltungen den Beförderungszuschuss geltend zu machen, wenn beispielsweise eine Anreise mit der Bahn erfolgt und die Lehrperson das eigene Klimaticket oder die Vorteilscard verwendet. Ab 1.1.2025 werden auch die Nächtigungsgebühren von bisher maximal 105 € auf 153 € erhöht.

FCG-Newsletter zur Abgeltung der Reisekosten bei Schulveranstaltungen

FCG-Newsletter zur Abwicklung von Schulveranstaltungen über externe Anbieter

Ansparen auf das Zeitkonto – Antragsfrist 30. September

Lehrkräfte im alten Dienstrecht können MDLs als Zeitguthaben ansparen und später konsumieren. Der Antrag muss bis 30. September im Dienstweg eingebracht werden. Der Verbrauch kann nach Vollendung des 50. Lebensjahres erfolgen. Für eine volle Freistellung müssen 720 Stunden angespart werden. Die Freistellung muss mindestens 50 % betragen. Für nicht durch Freistellung konsumierte Stunden kann eine Auszahlung beantragt werden.

Antrag Zeitkonto Wien

LehrerInnen-Info zum Zeitkonto

Informationen des Teams FCG BMHS und Unabhängige

Abschaffung der Abschlussarbeit in der BMS

Abschaffung der Abschlussarbeit in der BMS

Das vom BMBWF in Zusammenarbeit mit der Lehrergewerkschaft entwickelte Konzept zur Abschaffung der Abschlussarbeiten an den berufsbildenden mittleren Schulen wurde in der Nationalratssitzung vom 4. Juli 2024 beschlossen. Durch die Aufrechterhaltung der Diplomarbeit an den berufsbildenden höheren Schulen bleiben die nationale und internationale Anerkennung der Abschlüsse voll erhalten. Neben die Abschaffung der Abschlussarbeiten an den berufsbildenden mittleren Schulen wurde in dieser Sitzung auch ein Digitalisierungspaket für Schulen beschlossen.

Familienunterstützung der GÖD

Die Zuerkennung der Familienunterstützung für Gewerkschaftsmitglieder erfolgt einmal jährlich für das laufende Kalenderjahr bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  • eine Familie bezieht für drei oder mehr Kinder Familienbeihilfe
  • eine Familie bezieht für ein oder mehrere Kinder erhöhte Familienbeihilfe

Die Unterstützung ist abhängig von der Anzahl der Kinder und beträgt:

für 3 Kinder210,-
für 4 Kinder280,-
für jedes weitere Kindweitere 70,-

Die Familienunterstützung beträgt 140,- pro Kind für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

Das Formular für das Ansuchen um Familienbeihilfe kann im Mitgliederbereich der GÖD heruntergeladen werden.

Urlaubsregelung für Direktionen und Lehrpersonen

Für Lehrkräfte im alten Dienstrecht und Schulleitungen sind Ferien und Urlaub in § 219 BDG geregelt. Für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht findet sich die Regelung in § 42a VBG:

Lehrkräften im alten Dienstrecht haben während der Hauptferien Urlaub, sofern nicht besondere Verpflichtungen, wie Vertretung der Direktion oder Abhaltung von Prüfungen entgegensteht.

Direktorinnen und Direktoren haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.

Vertragslehrpersonen im neuen Dienstrecht haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.

Eine Anwesenheit an der Schule ist in der letzten Ferienwoche nicht vorgesehen. Diese Zeit ist als Zeitraum für individuelle, lehrerspezifische Vorbereitungsarbeiten zu sehen. Gerade in der BMHS, wird dies vorwiegend zu Hause erfolgen. Eine durch die Schulleitung organisierte Vorbereitung auf das Unterrichtsjahr ist eine Diensteinteilung und daher ist entsprechend dem PVG das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. Dabei ist auf die individuelle, lehrerspezifische Ausrichtung zu achten.

Information der BMHS Gewerkschaft zur letzten Ferienwoche