vorgezogene Teilprüfungen zur Reife- und Diplomprüfung

Im § 36 (3) SchUG ist die Möglichkeit geregelt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses aus pädagogischen und organisatorischen Gründen durch Verordnung festlegen kann, dass im Rahmen der abschließenden Prüfung alle Schülerinnen und Schüler einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vor dem Haupttermin ablegen können.

Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen. Vorgezogene Teilprüfungen sind Teil der Hauptprüfung. Somit können auch für diese Teilprüfungen Arbeitsgruppen gemäß
§ 23 Prüfungsordnung BMHS eingerichtet werden.

In der unterrichtsfreien Zeit sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen.

In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
Abgeltung in der Arbeitsgruppe pro Unterrichtseinheit: € 85,25 (Kalenderjahr 2025)

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