Für Sonderurlaube gemäß § 74 BDG bzw. § 29a VBG wurden im RS 22/2013 Richtlinien verlautbart. Ergänzend ermöglicht §3 Dienstrechtsverfahrensverordnung der Direktion die Gewährung eines Sonderurlaubes aus beliebigem Grund von höchstens einer Woche an eine Lehrperson einer Bundesschule, wenn deren Vertretung gesichert ist.
Mitwirkungsrecht der Personalvertretung
Es besteht ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung für Sonderurlaube. Im Rundschreiben 22/2013 wird ausdrücklich auf dieses Mitwirkungsrecht hingewiesen, da dies eine Diensteinteilung nach sich zieht. Dabei ist gemäß PVG auch auf einen geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetrieb Rücksicht zu nehmen.
Anlass | Ausmaß |
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft |
bis
zu 3 Arbeitstagen |
Tod des Ehegatten/ der Ehegattin, des eingetragenen Partners/ der eingetragenen Partnerin bzw. des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin |
bis
zu 3 Arbeitstagen |
Geburt eines Kindes |
bis zu 3 Arbeitstagen |
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nahen Angehörigen: Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Stiefgeschwister | 1 Arbeitstag |
Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der eingetragenen Partners/Partnerin, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin |
bis
zu 2 Arbeitstagen |
Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten |
bis
zu 2 Arbeitstagen |
Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- (Wohn) ortes | 1 Arbeitstag |
Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort |
bis
zu 2 Arbeitstagen |