Newsletter

das Team WIR-BMHS FCG fordert:

Stärkung des Lehrberufs durch gesellschaftliche WERTSCHÄTZUNG und Respekt!

Dazu zählt auch Respekt gegenüber den Lehrpersonen im Alltag und im Internet. Wir wünschen uns diesen Respekt von Gesellschaft, Eltern und Jugendlichen. Wichtig ist daher die Stärkung der Wertschätzung und des Respektes für jede einzelne Lehrerin, jeden einzelnen Lehrer durch Ministerium und Bildungsdirektion.

Respektloses Verhalten gegenüber Lehrpersonen im Internet ist nicht zu akzeptieren!

Newsletter 2023 zum download

Europäische Woche der Lehrenden – Jubiläumsgeld (01/10/2023)

Vertragsumstellung – Einrechnung der Jahresnote in der Matura (07/05/2023)

Zeitkontoverbrauch (12/02/2023)

Archiv


Ergänzungsunterricht für den Haupttermin 2022

Neben den üblichen Arbeitsgemeinschaften (Arbeitsgruppen) zur Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen gibt es heuer die Möglichkeit des Ergänzungsunterrichts für schriftliche und mündliche Prüfungen. Vom Beginn der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen kann die Schulleitung je Abschlussklasse zusätzliche 25 Unterrichtseinheiten (maximal) zur Vorbereitung auf die abschließenden Prüfungen anbieten. Etwaige schon vorhandene Förderangebote (wie z.B. die zusätzlichen Stunden aus REACT oder die klassischen Vorbereitungsstunden auf die mündlichen Prüfungen) bleiben davon unberührt. Diese Unterrichtseinheiten können als zusätzliche Teilungen oder Förderunterricht eingesetzt oder aber auch zusätzlich zum lehrplan- und prüfungsordnungsgemäßen Unterricht in Form von Ergänzungsunterricht angeordnet werden.

Weiterverwendung und Dienstbeurteilung

BMHS-Lehrpersonen im ersten Dienstjahr und BMHS-Lehrpersonen mit befristeten Dienstverhältnissen müssen entsprechend dem Erlass der Bildungsdirektion Wien einen sogenannten Leistungsbericht erhalten. Dieser kann in Kurzform erfolgen, wenn der Arbeitserfolg zufriedenstellend ist. Jedenfalls muss spätestens am 15. Jänner 2022 eine Rückmeldung an die Lehrperson erfolgt sein, wenn der zu erwartende Arbeitserfolg derzeit nicht gegeben ist.

Neben diesem Leistungsbericht ist für Lehrpersonen in der Induktionsphase auch eine nentsprechende Mentoringbeurteilung durchzuführen.

Lehrpersonen, deren Vertrag im aktuellen Schuljahr ausläuft, können ein Ansuchen um Weiterverwendung abgeben, wenn Sie alle Anstellungserfordernisse erfüllen und an der aktuellen Schule auch im nächsten Jahr weiterbeschäftigt werden können. 

Neubewerben über get your teacher müssen sich:

  • Lehrpersonen, deren Vertrag ausläuft und die nicht alle Anstellungserfordernisse erfüllen
  • Lehrpersonen, deren Vertrag ausläuft und die an der eigenen Schule nicht weiter beschäftigt werden können
  • Lehrpersonen, die während des Jahres zum Einsatz gekommen sind und sich bisher auf Grund einer Ausschreibung noch nicht beworben haben

Erlass und Berichtsbogen für befristete Dienstverhältnisse

Formular zur Mentoringbeurteilung

Regelungen im Lockdown ab 22. November 2021

Regelungen im Lockdown ab 22. November 2021

Die Regierung hat die Offenhaltung der Schulen während des Lockdowns mit größtmöglicher Flexibilität für Eltern und Schülerinnen und Schüler beschlossen. Auf intensive Intervention der Gewerkschaft wurde aus dem Unterrichtsministerium geklärt, dass

  • abwesende Schülerinnen und Schüler sich eigenverantwortlich um die Unterlagen aus dem Präsenzunterricht kümmern müssen und diese zu Hause bearbeiten
  • kein Hybrid-Unterricht stattfindet
  • jede Lehrperson selbst entscheidet ob abwesende Schülerinnen und Schüler sich virtuell am Unterricht beteiligen können, dabei ist die Infrastruktur an der Schule zu berücksichtigen

Aussendung der BMHS Gewerkschaft vom 19. November 2021

Verlautbarungen des Unterrichtsministeriums zum Unterricht ab 22. November 2021

Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Unterscheidung zwischen

  • meldepflichtigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (§ 56 Abs. 3 BDG 1979 bzw. § 5 VBG iVm § 56 Abs. 3 BDG 1979),
  • genehmigungspflichtigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (§ 56 Abs. 4 BDG 1979 bzw. § 5 VBG iVm § 56 Abs. 4 BDG 1979) und 
  • genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 37 Abs. 3 BDG 1979) bzw. Vereinbarungen über zusätzliche Tätigkeiten für den Bund.

Nebenbeschäftigungen von Bundesbediensteten sind grundsätzlich meldepflichtig. Beamte dürfen gemäß § 56 BDG Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Die Aufnahme oder Änderung einer Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber unverzüglich zu melden.

Genehmigungspflichtig sind Nebenbeschäftigungen in folgenden Fällen:

  • Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a oder § 50b oder bei einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
  • Karenzierung nach § 75c zur Pflege von Angehörigen
  • Betrieb einer Privatschule oder Privatlehr- und Erziehungsanstalt
  • Erteilung des Privatunterrichtes an SchülerInnen der eigenen Schule

Zeitkonto

Wenn Sie im nächsten Schuljahr Zeitguthaben ansparen möchten, müssen Sie dies bis 30. September im Dienstweg bekanntgeben. Der Verbrauch kann Vollendung des 50. Lebensjahres erfolgen. Für eine volle Freistellung müssen 720 Stunden angespart werden. Die Freistellung muss mindestens 50 % betragen. Für nicht durch Freistellung konsumierte Stunden kann eine Auszahlung beantragt werden.

Antrag Zeitkonto Wien

LehrerInnen-Info zum Zeitkonto

Informationen zum Vergleichsstichtag

Mit den im Rahmen von GÖD-Rechtsschutzverfahren erwirkten Urteilen des EuGH vom 8. Mai 2019 sind die Vordienstzeiten vieler Bundeslehrpersonen neu zu berechnen. Die Nicht-Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag wurden als altersdiskriminierend verurteilt.

Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 wurde den Forderungen der GÖD aufgrund dieses EuGH-Urteils Rechnung getragen. Die Neuberechnung des Besoldungsdienstalters erfolgt für vor dem 30. August 2010 eingetretene Kolleginnen und Kollegen amtswegig, das heißt ohne Antragstellung wird ein Vergleichsstichtag ermittelt. Entsprechende Mitteilungen über die Berechnung erhalten nun endlich auch die Wiener LehrerInnen. Binnen 6 Monaten können Ergänzungen und Korrekturen beantragt werden, bevor der Bescheid über die Neufestlegung des Besoldungsdienstalters für den einzelnen Dienstnehmer erfolgt. Für den Fall, dass Korrekturen beantragt werden, sind die zu ergänzenden Zeiten entsprechend zu belegen.

Start des Ethikunterrichts

Für alle Schülerinnen und Schüler die keinen Religionsunterricht besuchen wurde der Pflichtgegenstand Ethik eingeführt. Er beginnt mit den heurigen ersten Klassen und Jahrgängen aufsteigend. Schülerinnen und Schüler, die sich vom Religionsunterricht abmelden oder keiner Religionsgemeinschaft angehören haben diesen Unterricht zu besuchen. Die Schulen haben dafür eine erhöhte Zuteilung an Werteinheiten erhalten. An den pädagogischen Hochschulen werden entsprechende Ausbildungen angeboten. Als Personalvertretung ist daher sowohl auf die Genehmigung der von Lehrpersonen gewünschten Weiterbildung wie auch auf die Diensteinteilung zu achten.

ergänzende Informationen des BMBWF zum Pflichtgegenstand Ethik

Urlaub und Ferien

§ 219 BDG regelt, dass Lehrerinnen und Lehrer während der Hauptferien Urlaub haben. Für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht regelt § 42a VBG, dass sie vor Antritt des Urlaubs die eigenen Schlussgeschäfte erledigen müssen und der Urlaub mit Montag vor Beginn des nächsten Schuljahres endet.

Direktionen haben während der Hauptferien ebenfalls Urlaub wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) erfordern. Der Urlaub der Direktion beginnt allerdings erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte und endet fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres.

Lehrer können nur aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückgerufen werden. Unter „zwingenden dienstlichen Gründen“ dürfen nur wesentliche und schwerwiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können (z.B. kommissionelle Prüfung nach Noteneinspruch zu einem bestimmten Termin). Keinen wichtigen dienstlichen Grund sah der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise bei einer Besprechung von Lehrern mit ihrem zukünftigen Direktor während der Ferien. Da eine Besprechung von Lehrern während der Ferien nicht zu den Dienstpflichten zähle, könne ein in diesem Zusammenhang erfolgter Unfall auch kein Dienstunfall sein (21.3.2013 VwGH/A 2011/09/0208). Unter den in § 219 Abs 1 BDG 1979 angesprochenen besonderen Verpflichtungen, die einer Abwesenheit des Lehrers vom Ort der Lehrtätigkeit (seinem Wohnsitz) kraft Gesetzes entgegenstehen, sind nur konkret, d. h. auch in zeitlicher Hinsicht, feststehende Verpflichtungen zu verstehen, nicht nur die Möglichkeit des Entstehens solcher (z.B. auf Grund eines Rechtsmittels gegen ein Nicht Genügend; VwGH 23.06.1999, GZ 97/12/0202).

Informationen zu Sommerschule und Urlaubsregelung für Lehrpersonen

Administrative Belohnungen – Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22

Eine Belohnung für administrative Unterstützungstätigkeiten können an LehrerInnen im alten Dienstrecht gewährt werden. Die entsprechende Mitteilung der Schulen an die Bildungsdirektion muss für das Sommersemester spätestens am 18. Juni 2021 und für das 1. Semester des Schuljahres 2021/22 bis spätestens 24. September 2021 erfolgen. Abhängig von der Lehrverpflichtungsgruppe beträgt die Abgeltung zwischen 286,20 (L3) und 495,20 Euro (L1).

Über die Grundsätze zur Gewährung von Belohnungen hat die Schulleitung das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. Über die konkrete Gewährung einer Belohnung ist der Dienststellenausschuss (in Privatschulen der Vertrauenspersonenausschuss) zu informieren.

Erlass der Bildungsdirektion Wien zur Abgeltung der administrativen Belastung der LehrerInnen