Newsletter

das Team WIR-BMHS FCG fordert:

Stärkung des Lehrberufs durch gesellschaftliche WERTSCHÄTZUNG und Respekt!

Dazu zählt auch Respekt gegenüber den Lehrpersonen im Alltag und im Internet. Wir wünschen uns diesen Respekt von Gesellschaft, Eltern und Jugendlichen. Wichtig ist daher die Stärkung der Wertschätzung und des Respektes für jede einzelne Lehrerin, jeden einzelnen Lehrer durch Ministerium und Bildungsdirektion.

Respektloses Verhalten gegenüber Lehrpersonen im Internet ist nicht zu akzeptieren!

Newsletter zum download

Sonderurlaub – Pflegeurlaub (20/10/2024)

Schulveranstaltungen – Vereinfachungen (13/10/2024)

Zeitkonto – PV-Wahlen (15/09/2024)

Schulstart 2024/25 (01/09/2024)

Maturaabrechnung 2024 (26/05/2024)

Administrative Belohnungen – GÖD Berufshaftpflichtversicherung (05/05/2024)

Vertragsumstellung – Bildungsförderungsbeitrag der GÖD (14/04/2024)

Lehrfächerverteilung – Herabsetzungen (08/01/2024)

Sonderurlaub – Kindergartenstreik (22/10/2023)

Europäische Woche der Lehrenden – Jubiläumsgeld (01/10/2023)

Schulbeginn: Lehrfächerverteilung und Stundenplan – Zeitkonto (03/09/2023)

Archiv


Sicherstellungserlass und provisorische Lehrfächerverteilung

An den Schulen finden bereits die Planungen für das nächste Schuljahr statt. Die provisorische Lehrfächerverteilung ist bis zum 3. April 2019 in PM-UPIS einzuspielen. VertragslehrerInnen I L, die die Anstellungserfordernisse nicht erfüllen (gem. Artikel X der 32. VBG-Novelle, BGBl. 350/1982 bzw. gem. Sondervertag) und denen auch keine Nachsicht fehlender Anstellungserfordernisse erteilt worden ist, sowie VertragslehrerInnen des Entlohnungsschemas II L sind vorbehaltlich der Zustimmung durch die Dienstbehörde in die provisorische Lehrfächerverteilung aufzunehmen. Im Sicherstellungserlass wird auch deutlich auf die Rolle der Personalvertretung hingewiesen: „Die Lehrfächerverteilung ist gemäß § 9 des SchUG vom Direktor/von der Direktorin zu erstellen. Gemäß § 9 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz, ist nach Erstellung der Lehrfächerverteilung durch den Direktor/der Direktorin mit dem Dienststellenausschuss „das Einvernehmen herzustellen“. Daher ist die Lehrfächerverteilung samt allen Beilagen dem Dienststellenausschuss unbedingt innerhalb einer zumutbaren Frist zur Einsicht zu übermitteln.

Sicherstellungserlass der Bildungsdirektion Wien

Check liste provisorische Lehrfächerverteilung

Leistungsbericht für NeulehrerInnen

Leistungsberichte bzw Dienstbeurteilungen an der Wiener BMHS sind für folgende Lehrpersonen zu erstellen:

  • Für alle LehrerInnen im 1. Dienstjahr
  • Für alle LehrerInnen mit einem befristeten Dienstverhältnis
  • auf Wunsch des Lehrers/der Lehrerin

Lehrpersonen die den zu erwartenden Arbeitserfolg möglicherweise nicht aufweisen werden sind laut Erlass III-429 vom 3. April 2018 von der Direktion bis spätestens 15. Jänner namentlich an den SSR / die Bildungsdirektion Wien zu melden.

Der Fachausschuss hat sich massiv dafür eingesetzt, dass die Leistungsberichte zeitgerecht mit den Lehrpersonen besprochen werden und diese Besprechungstermine im Leistungsbericht auch angeführt werden. Diese Gespräche sollten von den Direktionen genutzt werden, um Verbesserungsbedarf aufzuzeigen, und Schulungsmaßnahmen zu empfehlen. Auf Wunsch der Lehrperson kann bei diesen Besprechungen auch die Personalvertretung der Schule beigezogen werden.

Erlass zur Dienstbeurteilung

Dienstverhinderung

Sind Bedienstete durch Krankheit oder andere wichtige Gründe an der Dienstausübung gehindert, haben sie die Schulleitung ohne Verzug darüber zu informieren und den Grund der Verhinderung auf Verlangen auch zu bescheinigen. Diese Bescheinigung muss jedenfalls vorgelegt werden, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Grund der Verhinderung muss jedenfalls zu bescheinigt werden, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert. Wegen Krankheit vom Dienst abwesende Vertragsbedienstete sind verpflichtet, sich auf Anordnung des/der Vorgesetzten einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Mehrdienstleistungen für Teilbeschäftigte

Teilbeschäftigte VertragslehrerInnen können gemäß § 91 VBG in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung einer vorübergehend verhinderten Lehrkraft herangezogen werden, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist.
IIL-Lehrkräfte erhalten im Falle einer kurzfristigen Vertretung gemäß § 91 VBG für jede dieser Vertretungsstunden 1,92 % der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Diese ist auf das Monatsgehalt umzurechnen.

IL-Lehrkräfte, die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 50a oder 50b BDG sowie aus gesundheitlichen Gründen (§ 8 BLVG) oder gemäß Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz beanspruchen, erhalten für während des Jahres übernommene MDLs gemäß § 61 Abs 12 Z 2 Gehaltsgesetz einen MDL-Faktor von 1,2 % statt der sonst vorgesehenen 1,3 % – so sie eine volle Lehrverpflichtung nicht überschreiten. Diese Lehrkräfte dürfen nur dann zu MDL herangezogen werden, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt werden kann und eine vorübergehende Vertretung erfolgt. 

Eine derartige Vertretung bedingt eine Änderung der Lehrfächerverteilung, über die natürlich mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen ist. 

In Bindung an höchstgerichtliche Judikatur erfolgte seitens des BMUKK hinsichtlich der Abgeltung von zusätzlich übernommenen Stunden durch IIL-LehrerInnen sowie teilbeschäftigten IL-LehrerInnen folgende Klarstellung:

  • dauert die Vertretung länger als 2 Wochen, aber voraussichtlich nicht länger als 2 Monate, so sind diese Stunden über UNTIS ohne Änderung des Sollwertes abzugelten;
  • dauert die Vertretung mehr als 2 Monate oder wird eine ursprünglich kürzer geplante Vertretung auf mehr als 2 Monate ausgedehnt, ist die MDL-Abrechnungen über UNTIS rückwirkend zu korrigieren, der Sollwert ab Beginn der Übernahme zu ändern und schriftlich eine Änderungsmeldung mit dem Dienstantrittsformular durchzuführen;
  • die Abgeltung für eine neu beginnende Stundenübernahme ab dem 1. Mai des jeweiligen Unterrichtsjahres erfolgt immer über UNTIS ohne Änderung des Sollwertes!

Eine derartige Vertretung bedingt eine Änderung der Lehrfächerverteilung, über die natürlich mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen ist. 

Wiedereingliederungsteilzeit

Durch die Dienstrechts-Novelle 2018 ( 196 d.B.) wird die Wiedereingliederungsteilzeit entsprechend den Privatwirtschaftlichen Regelungen nun auch für Vertragslehrkräfte möglich. Die Regelung gilt vorerst befristet bis 31. Dezember 2019 und soll den schrittweisen Einstieg in den Arbeitsprozess nach einer längeren schweren Krankheit oder einem schweren Unfall ermöglichen. Durch das Wiedereingliederungsgeld der Sozialversicherung kommt es zu keinen Geldeinbußen für Vertragsbedienstete.

Wissenswertes zu Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen

Wenn Sie mit SchülerInnen einen Schikurs oder eine Sprachwoche planen, oder von der Direktion gebeten werden, Kennenlerntage als schulbezogene Veranstaltung abzuhalten gibt es einiges zu beachten. Die wichtigsten Aspekte sind die Aufsichtspflicht und die Deckung der Reisekosten für die Begleitperson(en).

Während für Schulveranstaltungen neben der Abgeltung für die Leitung auch die Reisekosten der begleitenden Lehrpersonen durch den Dienstgeber gedeckt werden müssen, können für schulbezogene Veranstaltungen keine Reisespesen abgerechnet werden. Sie können nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für schulbezogene Veranstaltungen werden auch Organisation und Begleitung nicht bezahlt.

Wir haben daher diesem Thema in unserer Schriftenreihe zwei Ausgaben gewidmet, sodass Sie alle wesentlichen Informationen und Tipps nachlesen können:

Schulveranstaltung und Reisekosten

Aufsichtspflicht und Haftung