Sicherstellungserlass und provisorische Lehrfächerverteilung

An den Schulen finden bereits die Planungen für das nächste Schuljahr statt. Die provisorische Lehrfächerverteilung ist bis zum 3. April 2019 in PM-UPIS einzuspielen. VertragslehrerInnen I L, die die Anstellungserfordernisse nicht erfüllen (gem. Artikel X der 32. VBG-Novelle, BGBl. 350/1982 bzw. gem. Sondervertag) und denen auch keine Nachsicht fehlender Anstellungserfordernisse erteilt worden ist, sowie VertragslehrerInnen des Entlohnungsschemas II L sind vorbehaltlich der Zustimmung durch die Dienstbehörde in die provisorische Lehrfächerverteilung aufzunehmen. Im Sicherstellungserlass wird auch deutlich auf die Rolle der Personalvertretung hingewiesen: „Die Lehrfächerverteilung ist gemäß § 9 des SchUG vom Direktor/von der Direktorin zu erstellen. Gemäß § 9 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz, ist nach Erstellung der Lehrfächerverteilung durch den Direktor/der Direktorin mit dem Dienststellenausschuss „das Einvernehmen herzustellen“. Daher ist die Lehrfächerverteilung samt allen Beilagen dem Dienststellenausschuss unbedingt innerhalb einer zumutbaren Frist zur Einsicht zu übermitteln.

Sicherstellungserlass der Bildungsdirektion Wien

Check liste provisorische Lehrfächerverteilung

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