An den Schulen finden bereits die Planungen für das nächste Schuljahr statt. Die provisorische Lehrfächerverteilung ist bis zum 3. April 2019 in PM-UPIS einzuspielen. VertragslehrerInnen I L, die die Anstellungserfordernisse nicht erfüllen (gem. Artikel X der 32. VBG-Novelle, BGBl. 350/1982 bzw. gem. Sondervertag) und denen auch keine Nachsicht fehlender Anstellungserfordernisse erteilt worden ist, sowie VertragslehrerInnen des Entlohnungsschemas II L sind vorbehaltlich der Zustimmung durch die Dienstbehörde in die provisorische Lehrfächerverteilung aufzunehmen. Im Sicherstellungserlass wird auch deutlich auf die Rolle der Personalvertretung hingewiesen: „Die Lehrfächerverteilung ist gemäß § 9 des SchUG vom Direktor/von der Direktorin zu erstellen. Gemäß § 9 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz, ist nach Erstellung der Lehrfächerverteilung durch den Direktor/der Direktorin mit dem Dienststellenausschuss „das Einvernehmen herzustellen“. Daher ist die Lehrfächerverteilung samt allen Beilagen dem Dienststellenausschuss unbedingt innerhalb einer zumutbaren Frist zur Einsicht zu übermitteln.