Dienstverhinderung

Sind Bedienstete durch Krankheit oder andere wichtige Gründe an der Dienstausübung gehindert, haben sie die Schulleitung ohne Verzug darüber zu informieren und den Grund der Verhinderung auf Verlangen auch zu bescheinigen. Diese Bescheinigung muss jedenfalls vorgelegt werden, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Grund der Verhinderung muss jedenfalls zu bescheinigt werden, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert. Wegen Krankheit vom Dienst abwesende Vertragsbedienstete sind verpflichtet, sich auf Anordnung des/der Vorgesetzten einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

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