Teilbeschäftigte VertragslehrerInnen können gemäß § 91 VBG in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung einer vorübergehend verhinderten Lehrkraft herangezogen werden, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist.
IIL-Lehrkräfte erhalten im Falle einer kurzfristigen Vertretung gemäß § 91 VBG für jede dieser Vertretungsstunden 1,92 % der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Diese ist auf das Monatsgehalt umzurechnen.
IL-Lehrkräfte, die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 50a oder 50b BDG sowie aus gesundheitlichen Gründen (§ 8 BLVG) oder gemäß Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz beanspruchen, erhalten für während des Jahres übernommene MDLs gemäß § 61 Abs 12 Z 2 Gehaltsgesetz einen MDL-Faktor von 1,2 % statt der sonst vorgesehenen 1,3 % – so sie eine volle Lehrverpflichtung nicht überschreiten. Diese Lehrkräfte dürfen nur dann zu MDL herangezogen werden, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt werden kann und eine vorübergehende Vertretung erfolgt.
Eine derartige Vertretung bedingt eine Änderung der Lehrfächerverteilung, über die natürlich mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen ist.
In Bindung an höchstgerichtliche Judikatur erfolgte seitens des BMUKK hinsichtlich der Abgeltung von zusätzlich übernommenen Stunden durch IIL-LehrerInnen sowie teilbeschäftigten IL-LehrerInnen folgende Klarstellung:
- dauert die Vertretung länger als 2 Wochen, aber voraussichtlich nicht länger als 2 Monate, so sind diese Stunden über UNTIS ohne Änderung des Sollwertes abzugelten;
- dauert die Vertretung mehr als 2 Monate oder wird eine ursprünglich kürzer geplante Vertretung auf mehr als 2 Monate ausgedehnt, ist die MDL-Abrechnungen über UNTIS rückwirkend zu korrigieren, der Sollwert ab Beginn der Übernahme zu ändern und schriftlich eine Änderungsmeldung mit dem Dienstantrittsformular durchzuführen;
- die Abgeltung für eine neu beginnende Stundenübernahme ab dem 1. Mai des jeweiligen Unterrichtsjahres erfolgt immer über UNTIS ohne Änderung des Sollwertes!
Eine derartige Vertretung bedingt eine Änderung der Lehrfächerverteilung, über die natürlich mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen ist.