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Vertragsumstellung – Einrechnung der Jahresnote in der Matura (07/05/2023)

Zeitkontoverbrauch (12/02/2023)

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Frühwarnung – gibt es Fristen dafür?

Frühwarnung – gibt es Fristen dafür?

Immer wieder werden auch pädagogische und schulrechtliche Fragen an uns herangetragen. So auch zur Frage, wann eine Frühwarnung erfolgen muss, und ob es dazu Fristen zu beachten gibt. Die rechtlichen Grundlagen zu Frühwarnung und Frühinformation haben wir hier beantwortet.

GÖD Info zum aktuellen EUGH-Urteil bezüglich Vordienstzeitenregelung

Am 8. Mai hat der Europäischen Gerichtshofs bezüglich Vordienstzeitenregelung (Vorrückungsstichtag) erneut entschieden, dass das österreichische Besoldungs- und Vorrückungssystem der Beamten und Vertragsbediensteten […] weiterhin gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.

In der Entscheidung des EUGH wird festgehalten, dass durch die Überleitung aus dem bisherigen altersdiskriminierenden Besoldungssystem in ein neu geschaffenes Besoldungssystem die EU-Rechtswidrigkeit nicht behoben wurde. Weitere Informationen und die Forderungen der GÖD finden Sie in der Aussendung der GÖD

Rechtsinformation zu den Teilungszahlen

Die Teilungs- und Eröffnungszahlen müssen gemäß SCHOG §8a Abs. 2 bis spätestens 6 Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres dem SGA zur Kenntnis gebracht werden. Der letzte Termin in diesem Schuljahr für die Vorlage ist daher der 17. Mai 2019. Das Einvernehmen mit dem SGA ist durch die Direktion anzustreben. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, hat der SGA mit 2/3 Mehrheit diese Entscheidung zu beeinspruchen und bis 4 Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung vorzulegen (das ist in diesem Schuljahr der 31. Mai 2019). Bitte informieren Sie den Fachausschuss bei einem eventuellen Einspruch des SGA.

LehrerInnen Stellen auf get your teacher

Die heurige Ausschreibung der Stellen für LehrerInnen erfolgte am Samstag 27. April 2019 in der Wiener Zeitung und auf der homepage des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Die Bewerbungsfrist endet am 8. Mai 2019.

Bewerbungen in der Bildungsdirektion Wien erfolgen über das Portal get your teacher. Eine genaue Anleitung zu Registrierung und Bewerbung finden Sie unter diesem link. Für die Zentrallehranstalten werden die Stellen direkt auf der homepage des Ministeriums ausgeschrieben.

Sicherstellungserlass und provisorische Lehrfächerverteilung

An den Schulen finden bereits die Planungen für das nächste Schuljahr statt. Die provisorische Lehrfächerverteilung ist bis zum 3. April 2019 in PM-UPIS einzuspielen. VertragslehrerInnen I L, die die Anstellungserfordernisse nicht erfüllen (gem. Artikel X der 32. VBG-Novelle, BGBl. 350/1982 bzw. gem. Sondervertag) und denen auch keine Nachsicht fehlender Anstellungserfordernisse erteilt worden ist, sowie VertragslehrerInnen des Entlohnungsschemas II L sind vorbehaltlich der Zustimmung durch die Dienstbehörde in die provisorische Lehrfächerverteilung aufzunehmen. Im Sicherstellungserlass wird auch deutlich auf die Rolle der Personalvertretung hingewiesen: „Die Lehrfächerverteilung ist gemäß § 9 des SchUG vom Direktor/von der Direktorin zu erstellen. Gemäß § 9 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz, ist nach Erstellung der Lehrfächerverteilung durch den Direktor/der Direktorin mit dem Dienststellenausschuss „das Einvernehmen herzustellen“. Daher ist die Lehrfächerverteilung samt allen Beilagen dem Dienststellenausschuss unbedingt innerhalb einer zumutbaren Frist zur Einsicht zu übermitteln.

Sicherstellungserlass der Bildungsdirektion Wien

Check liste provisorische Lehrfächerverteilung

Leistungsbericht für NeulehrerInnen

Leistungsberichte bzw Dienstbeurteilungen an der Wiener BMHS sind für folgende Lehrpersonen zu erstellen:

  • Für alle LehrerInnen im 1. Dienstjahr
  • Für alle LehrerInnen mit einem befristeten Dienstverhältnis
  • auf Wunsch des Lehrers/der Lehrerin

Lehrpersonen die den zu erwartenden Arbeitserfolg möglicherweise nicht aufweisen werden sind laut Erlass III-429 vom 3. April 2018 von der Direktion bis spätestens 15. Jänner namentlich an den SSR / die Bildungsdirektion Wien zu melden.

Der Fachausschuss hat sich massiv dafür eingesetzt, dass die Leistungsberichte zeitgerecht mit den Lehrpersonen besprochen werden und diese Besprechungstermine im Leistungsbericht auch angeführt werden. Diese Gespräche sollten von den Direktionen genutzt werden, um Verbesserungsbedarf aufzuzeigen, und Schulungsmaßnahmen zu empfehlen. Auf Wunsch der Lehrperson kann bei diesen Besprechungen auch die Personalvertretung der Schule beigezogen werden.

Erlass zur Dienstbeurteilung

Dienstverhinderung

Sind Bedienstete durch Krankheit oder andere wichtige Gründe an der Dienstausübung gehindert, haben sie die Schulleitung ohne Verzug darüber zu informieren und den Grund der Verhinderung auf Verlangen auch zu bescheinigen. Diese Bescheinigung muss jedenfalls vorgelegt werden, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Grund der Verhinderung muss jedenfalls zu bescheinigt werden, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert. Wegen Krankheit vom Dienst abwesende Vertragsbedienstete sind verpflichtet, sich auf Anordnung des/der Vorgesetzten einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Sonderurlaub

Sonderurlaub

Für Sonderurlaube gemäß § 74 BDG bzw. § 29a VBG wurden im RS 22/2013 Richtlinien verlautbart. Ergänzend ermöglicht §3 Dienstrechtsverfahrensverordnung der Direktion die Gewährung eines Sonderurlaubes aus beliebigem Grund von höchstens einer Woche an eine Lehrperson einer Bundesschule, wenn deren Vertretung gesichert ist.

Mitwirkungsrecht der Personalvertretung

Es besteht ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung für Sonderurlaube. Im Rundschreiben 22/2013 wird ausdrücklich auf dieses Mitwirkungsrecht hingewiesen, da dies eine Diensteinteilung nach sich zieht. Dabei ist gemäß PVG auch auf einen geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetrieb Rücksicht zu nehmen.

Anlass Ausmaß
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft bis zu
3 Arbeitstagen
Tod des Ehegatten/ der Ehegattin, des eingetragenen Partners/ der eingetragenen Partnerin bzw. des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin bis zu
3 Arbeitstagen
Geburt eines Kindes bis zu
3 Arbeitstagen
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nahen Angehörigen: Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Stiefgeschwister 1 Arbeitstag
Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der eingetragenen Partners/Partnerin, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin bis zu
2 Arbeitstagen
Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten bis zu
2 Arbeitstagen
Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- (Wohn) ortes 1 Arbeitstag
Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort bis zu
2 Arbeitstagen

Rundschreiben zum Sonderurlaub

Mehrdienstleistungen für Teilbeschäftigte

Teilbeschäftigte VertragslehrerInnen können gemäß § 91 VBG in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung einer vorübergehend verhinderten Lehrkraft herangezogen werden, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist.
IIL-Lehrkräfte erhalten im Falle einer kurzfristigen Vertretung gemäß § 91 VBG für jede dieser Vertretungsstunden 1,92 % der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Diese ist auf das Monatsgehalt umzurechnen.

IL-Lehrkräfte, die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 50a oder 50b BDG sowie aus gesundheitlichen Gründen (§ 8 BLVG) oder gemäß Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz beanspruchen, erhalten für während des Jahres übernommene MDLs gemäß § 61 Abs 12 Z 2 Gehaltsgesetz einen MDL-Faktor von 1,2 % statt der sonst vorgesehenen 1,3 % – so sie eine volle Lehrverpflichtung nicht überschreiten. Diese Lehrkräfte dürfen nur dann zu MDL herangezogen werden, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt werden kann und eine vorübergehende Vertretung erfolgt. 

Eine derartige Vertretung bedingt eine Änderung der Lehrfächerverteilung, über die natürlich mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen ist. 

In Bindung an höchstgerichtliche Judikatur erfolgte seitens des BMUKK hinsichtlich der Abgeltung von zusätzlich übernommenen Stunden durch IIL-LehrerInnen sowie teilbeschäftigten IL-LehrerInnen folgende Klarstellung:

  • dauert die Vertretung länger als 2 Wochen, aber voraussichtlich nicht länger als 2 Monate, so sind diese Stunden über UNTIS ohne Änderung des Sollwertes abzugelten;
  • dauert die Vertretung mehr als 2 Monate oder wird eine ursprünglich kürzer geplante Vertretung auf mehr als 2 Monate ausgedehnt, ist die MDL-Abrechnungen über UNTIS rückwirkend zu korrigieren, der Sollwert ab Beginn der Übernahme zu ändern und schriftlich eine Änderungsmeldung mit dem Dienstantrittsformular durchzuführen;
  • die Abgeltung für eine neu beginnende Stundenübernahme ab dem 1. Mai des jeweiligen Unterrichtsjahres erfolgt immer über UNTIS ohne Änderung des Sollwertes!

Eine derartige Vertretung bedingt eine Änderung der Lehrfächerverteilung, über die natürlich mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen ist. 

Wiedereingliederungsteilzeit

Durch die Dienstrechts-Novelle 2018 ( 196 d.B.) wird die Wiedereingliederungsteilzeit entsprechend den Privatwirtschaftlichen Regelungen nun auch für Vertragslehrkräfte möglich. Die Regelung gilt vorerst befristet bis 31. Dezember 2019 und soll den schrittweisen Einstieg in den Arbeitsprozess nach einer längeren schweren Krankheit oder einem schweren Unfall ermöglichen. Durch das Wiedereingliederungsgeld der Sozialversicherung kommt es zu keinen Geldeinbußen für Vertragsbedienstete.