Vorschuss für Reisekosten bei mehrtägigem Schulveranstaltungen

Gemäß § 36a Abs 1 Reisegebührenvorschrift ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuss unter 72,70 Euro besteht kein Anspruch.

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