Übergenuss – Rate Buchung

Wenn der Dienstgeber feststellt, dass zu hohe Zahlungen an Mitarbeitende erfolgt sind, können diese gemäß § 13a GehG rückgefordert werden. Man spricht von einem Übergenuss, der in Raten (auf dem Gehaltszettel als Rate Buchung ausgewiesen) rückgefordert wird. Die Verpflichtung zum Ersatz ist gemäß § 13a GehG auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Daher haben Lehrpersonen die Möglichkeit, die Dienstbehörde um Auskunft über Ursache und Höhe eines Übergenüsse zu ersuchen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, sich an die Personalvertretung zu wenden.

Ministerielle Information zur Einbehaltung von Übergenüssen

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