Die Abgeltung der Arbeitsgemeinschaften zur Vorbereitung auf die mündliche Reife- und Diplomprüfung ist in § 63b (3) GehG geregelt. Für die Abhaltung von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Abschlussprüfungen sowie der Reife- und Diplomprüfungen können pro Prüfungsgebiet zum jeweiligen Haupttermin Arbeitsgruppen im IUmfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.
