Vorgezogene Teilprüfungen zur Reife- und Diplomprüfung

Im § 36 (3) SchUG ist die Möglichkeit geregelt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses aus pädagogischen und organisatorischen Gründen durch Verordnung festlegen kann, dass im Rahmen der abschließenden Prüfung alle Schülerinnen und Schüler einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vor dem Haupttermin ablegen können.

Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen. Vorgezogene Teilprüfungen sind Teil der Hauptprüfung. Somit können auch für diese Teilprüfungen Arbeitsgruppen gemäß
§ 23 Prüfungsordnung BMHS eingerichtet werden.

In der unterrichtsfreien Zeit sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen.

In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
Abgeltung in der Arbeitsgruppe pro Unterrichtseinheit: € 85,25 (Kalenderjahr 2025)

BMHS Online-Forum: kompetente Informationen

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Ferientermine 2025/26

Mit RS 06/2025 hat das Unterrichtsministerium die Ferientermine für das Schuljahr 2025/26 verlautbart.

Für Wiener BMHS gelten daher folgende Regelungen:

  • Herbstferien: 27. Oktober 2025 – 31. Oktober 2025 (können in Schulen mit verkürztem Unterrichtjahr autonom geändert werden)
  • Weihnachtsferien: 24. Dezember 2025 – 6. Jänner 2026
  • Semesterferien (Wien, NÖ): 2. Februar – 7. Februar 2026
  • Osterferien: 28. März bis 6. April 2026
  • Pfingstferien: 23. Mai – 25. Mai 2026
  • Hauptferien: 4. Juli – 6. September 2026

RS 06/2025

Zuschuss zur Bildschirmbrille

Gegen Vorlage einer saldierten Rechnung für eine Bildschirmbrille sowie einer augenärztlichen Verschreibung (im Sinne des § 11 Abs. 4 der BS-V) aus der hervorgeht, dass es sich um eine Bildschirmbrille handelt, wird seitens des Dienstgebers ein Zuschuss von maximal € 220,- gewährt.

Der Antrag erfolgt formlos. Die Direktion muss bestätigen, dass im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten und der Unterrichtstätigkeit Bildschirmarbeit geleistet wird.

Rundschreiben 09/2010

Bezug der Regelpension und Fortführung der Lehrtätigkeit

Im Jahr 2024 und 2025 übernimmt der Bund für Pensionist:innen (ASVG, GSVG, BSVG) die neben der Pension erwerbstätig sind einen Teil der Pensionsbeiträge. Die Lehrperson muss nur jenen Teil der Pensionsbeiträge selbst zahlen, der über die doppelte Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht. Für den Teil bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze übernimmt der Bund die PV-Beiträge. Dazu muss die Lehrperson im Dienstweg eine entsprechende Mitteilung schicken.

Gehaltsabschluss passierte den Budgetausschuss

Der Budgetausschuss des Nationalrats hat am 9. Dezember 2024 mittels Abänderung einer
Dienstrechtsnovelle den im November erzielten Gehaltsabschluss für den öffentlichen
Dienst Richtung Nationalratsplenum geschickt. ÖVP, SPÖ, Grüne sowie die FPÖ stimmten
dafür. Die Gehälter von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes werden demnach im
kommenden Jahr um 3,5 Prozent erhöht. Gleichzeitig wurde ein Mindestbetrag von 82,4
Euro und ein Deckel von 437,8 Euro vereinbart, womit die niedrigsten Gehälter etwas
stärker steigen werden. Für 2026 ist ein Plus in der Höhe der Inflationsrate inklusive
eines Aufschlags von 0,3 Prozentpunkten vorgesehen.

Sonderurlaub

Für Sonderurlaube gemäß § 74 BDG bzw. § 29a VBG wurden im RS 22/2013 Richtlinien verlautbart. Ergänzend ermöglicht §3 Dienstrechtsverfahrensverordnung der Direktion die Gewährung eines Sonderurlaubes aus beliebigem Grund von höchstens einer Woche an eine Lehrperson einer Bundesschule, wenn deren Vertretung gesichert ist.

Mitwirkungsrecht der Personalvertretung

Es besteht ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung für Sonderurlaube. Im Rundschreiben 22/2013 wird ausdrücklich auf dieses Mitwirkungsrecht hingewiesen, da dies eine Diensteinteilung nach sich zieht. Dabei ist gemäß PVG auch auf einen geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetrieb Rücksicht zu nehmen.

Anlass Ausmaß
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft bis zu
3 Arbeitstagen
Tod des Ehegatten/ der Ehegattin, des eingetragenen Partners/ der eingetragenen Partnerin bzw. des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin bis zu
3 Arbeitstagen
Geburt eines Kindes bis zu
3 Arbeitstagen
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nahen Angehörigen: Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Stiefgeschwister 1 Arbeitstag
Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der eingetragenen Partners/Partnerin, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin bis zu
2 Arbeitstagen
Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten bis zu
2 Arbeitstagen
Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- (Wohn) ortes 1 Arbeitstag
Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort bis zu
2 Arbeitstagen

Rundschreiben zum Sonderurlaub

Pflegefreistellung

Pflegeurlaub bzw Pflegefreistellung, geregelt in § 76 BDG und § 29f VBG, ist zu gewähren wegen der notwendigen Pflege

  • einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
  • einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
  • wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, oder
  • wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

ist eine Pflegefreistellung im Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

Diese ist wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, um eine weitere Woche zu verlängern.

Schulveranstaltungen – Vereinfachungen

Seit Beginn des Schuljahres ist es möglich, Schulveranstaltungen vollständig über Reiseveranstalter abrechnen zu lassen. Damit ist es nicht mehr erforderlich Subkonten für jede einzelne Veranstaltung zu führen.

Durch eine Änderung Reisegebührenvorschrift wurde die Regelung abgeschafft, dass für Nächtigungskosten von Lehrpersonen nur maximal 200 Prozent des Betrages, den die Schülerin bzw der Schüler je Nacht zu tragen hat, ersetzt wird. Es ist nun auch möglich für Schulveranstaltungen den Beförderungszuschuss geltend zu machen, wenn beispielsweise eine Anreise mit der Bahn erfolgt und die Lehrperson das eigene Klimaticket oder die Vorteilscard verwendet. Ab 1.1.2025 werden auch die Nächtigungsgebühren von bisher maximal 105 € auf 153 € erhöht.

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Mängel in der Bildungsdirektion Wien gehören umgehend behoben!


Mängel in der Bildungsdirektion Wien gehören umgehend behoben!

Mit einem offenen Brief haben sich am 27. September AHS und BMHS Gewerkschaft an die Verantwortungsträger in Wien gewendet um auf die unhaltbaren Zustände im Personalmanagement der Bildungsdirektion Wien hinzuweisen. Nun berichten auch Medien über diese untragbare Situation in Wien, die finanziellen Nachteile für betroffene Lehrpersonen und die Folgen, wenn diese Lehrpersonen mangels zeitgerechter, fairer Bezahlung die Schulen wieder verlassen.

offener Brief an Bürgermeister Ludwig und Bildungsstadtrat Wiederkehr

Die Presse vom 2. Oktober 2024

Heute vom 1. Oktober 2024