Gegen Vorlage einer saldierten Rechnung für eine Bildschirmbrille sowie einer augenärztlichen Verschreibung (im Sinne des § 11 Abs. 4 der BS-V) aus der hervorgeht, dass es sich um eine Bildschirmbrille handelt, wird seitens des Dienstgebers ein Zuschuss von maximal € 220,- gewährt.
Der Antrag erfolgt formlos. Die Direktion muss bestätigen, dass im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten und der Unterrichtstätigkeit Bildschirmarbeit geleistet wird.
Im Jahr 2024 und 2025 übernimmt der Bund für Pensionist:innen (ASVG, GSVG, BSVG) die neben der Pension erwerbstätig sind einen Teil der Pensionsbeiträge. Die Lehrperson muss nur jenen Teil der Pensionsbeiträge selbst zahlen, der über die doppelte Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht. Für den Teil bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze übernimmt der Bund die PV-Beiträge. Dazu muss die Lehrperson im Dienstweg eine entsprechende Mitteilung schicken.
Der Budgetausschuss des Nationalrats hat am 9. Dezember 2024 mittels Abänderung einer Dienstrechtsnovelle den im November erzielten Gehaltsabschluss für den öffentlichen Dienst Richtung Nationalratsplenum geschickt. ÖVP, SPÖ, Grüne sowie die FPÖ stimmten dafür. Die Gehälter von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes werden demnach im kommenden Jahr um 3,5 Prozent erhöht. Gleichzeitig wurde ein Mindestbetrag von 82,4 Euro und ein Deckel von 437,8 Euro vereinbart, womit die niedrigsten Gehälter etwas stärker steigen werden. Für 2026 ist ein Plus in der Höhe der Inflationsrate inklusive eines Aufschlags von 0,3 Prozentpunkten vorgesehen.
Für Sonderurlaube gemäß § 74 BDG bzw. § 29a VBG wurden im RS 22/2013 Richtlinien verlautbart. Ergänzend ermöglicht §3 Dienstrechtsverfahrensverordnung der Direktion die Gewährung eines Sonderurlaubes aus beliebigem Grund von höchstens einer Woche an eine Lehrperson einer Bundesschule, wenn deren Vertretung gesichert ist.
Mitwirkungsrecht der Personalvertretung
Es besteht ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung für Sonderurlaube. Im Rundschreiben 22/2013 wird ausdrücklich auf dieses Mitwirkungsrecht hingewiesen, da dies eine Diensteinteilung nach sich zieht. Dabei ist gemäß PVG auch auf einen geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetrieb Rücksicht zu nehmen.
Anlass
Ausmaß
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen
Partnerschaft
bis
zu
3 Arbeitstagen
Tod des Ehegatten/ der Ehegattin, des eingetragenen
Partners/ der eingetragenen Partnerin bzw. des Lebensgefährten/ der
Lebensgefährtin
bis
zu
3 Arbeitstagen
Geburt eines Kindes
bis zu
3 Arbeitstagen
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen
Partnerschaft von nahen Angehörigen: Kinder (auch Stief-, Wahl- oder
Pflegekinder), Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin, Eltern, Großeltern,
Urgroßeltern, Geschwister, Stiefgeschwister
1 Arbeitstag
Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern),
Kindern (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Geschwistern,
Stiefgeschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der eingetragenen
Partners/Partnerin, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel/Enkelin,
Urenkel/Urenkelin
bis
zu
2 Arbeitstagen
Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im
gemeinsamen Haushalt lebten
bis
zu
2 Arbeitstagen
Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- (Wohn) ortes
Pflegeurlaub bzw Pflegefreistellung, geregelt in § 76 BDG und § 29f VBG, ist zu gewähren wegen der notwendigen Pflege
einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, oder
wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
ist eine Pflegefreistellung im Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
Diese ist wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, um eine weitere Woche zu verlängern.
Seit Beginn des Schuljahres ist es möglich, Schulveranstaltungen vollständig über Reiseveranstalter abrechnen zu lassen. Damit ist es nicht mehr erforderlich Subkonten für jede einzelne Veranstaltung zu führen.
Durch eine Änderung Reisegebührenvorschrift wurde die Regelung abgeschafft, dass für Nächtigungskosten von Lehrpersonen nur maximal 200 Prozent des Betrages, den die Schülerin bzw der Schüler je Nacht zu tragen hat, ersetzt wird. Es ist nun auch möglich für Schulveranstaltungen den Beförderungszuschuss geltend zu machen, wenn beispielsweise eine Anreise mit der Bahn erfolgt und die Lehrperson das eigene Klimaticket oder die Vorteilscard verwendet. Ab 1.1.2025 werden auch die Nächtigungsgebühren von bisher maximal 105 € auf 153 € erhöht.
Mängel in der Bildungsdirektion Wien gehören umgehend behoben!
Mit einem offenen Brief haben sich am 27. September AHS und BMHS Gewerkschaft an die Verantwortungsträger in Wien gewendet um auf die unhaltbaren Zustände im Personalmanagement der Bildungsdirektion Wien hinzuweisen. Nun berichten auch Medien über diese untragbare Situation in Wien, die finanziellen Nachteile für betroffene Lehrpersonen und die Folgen, wenn diese Lehrpersonen mangels zeitgerechter, fairer Bezahlung die Schulen wieder verlassen.
Lehrkräfte im alten Dienstrecht können MDLs als Zeitguthaben ansparen und später konsumieren. Der Antrag muss bis 30. September im Dienstweg eingebracht werden. Der Verbrauch kann nach Vollendung des 50. Lebensjahres erfolgen. Für eine volle Freistellung müssen 720 Stunden angespart werden. Die Freistellung muss mindestens 50 % betragen. Für nicht durch Freistellung konsumierte Stunden kann eine Auszahlung beantragt werden.
Der Arbeitsalltag ist seit Beginn der 2020er Jahre – durch Studien belegbar – für die Lehrkräfte spürbar anstrengender geworden. Wie kann für Lehrkräfte eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben gelingen? Welche Möglichkeiten haben Lehrkräfte, wenn die Arbeit zu viel wird? Dieser Frage gehen wir in unserer Schriftenreihe zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben im Mai und Juni 2024 nach.
Das vom BMBWF in Zusammenarbeit mit der Lehrergewerkschaft entwickelte Konzept zur Abschaffung der Abschlussarbeiten an den berufsbildenden mittleren Schulen wurde in der Nationalratssitzung vom 4. Juli 2024 beschlossen. Durch die Aufrechterhaltung der Diplomarbeit an den berufsbildenden höheren Schulen bleiben die nationale und internationale Anerkennung der Abschlüsse voll erhalten. Neben die Abschaffung der Abschlussarbeiten an den berufsbildenden mittleren Schulen wurde in dieser Sitzung auch ein Digitalisierungspaket für Schulen beschlossen.