Ergänzungszahlung zum Wochengeld ab 1.1.2021

Die Schutzbestimmungen, dass Schwangere keine Überstunden leisten dürfen, führt zur Einstellung der Mehrdienstleistungen ab der Meldung der Schwangerschaft.

Bisher wurde für die Berechnung des Wochengeldes der durchschnittliche Monatsbezug der letzten drei Monate vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzgesetz herangezogen. Dies führte regelmäßig zu einer finanziellen Schlechterstellung, wenn vor der Meldung der Schwangerschaft MDLs geleistet wurden. Diese Schlechterstellung wurde durch ein entsprechendes Gerichtsurteil festgestellt. Die folgende Reparatur brachte eine Berücksichtigung von regelmäßig geleisteten Überstunden vor Meldung der Schwangerschaft für die Berechnung des Wochengeldes. Dies erwies sich jedoch im Schulbetrieb hochkompliziert und nachteilig, da in den Ferien keine MDLs anfallen.

Mit 1. Jänner 2021 wird nunmehr im § 13d Gehaltsgesetz geregelt, dass zur Berechnung des Wochengeldes der durchschnittliche Monatsbezug inklusive Nebengebühren für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin heranzuziehen ist. Damit werden die in diesem Zeitraum geleisteten MDLs für die Berechnung des Wochengeldes berücksichtigt.

Für Vertragsbedienstete wird durch die Ergänzungszulage gemäß § 24b (2) VBG sichergestellt, dass auch sie eine Aufzahlung auf das Wochengeld erhalten, wenn die Einkommen in den letzten drei Monaten vor Mutterschutz geringer ist, als der Monatsbezug für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin. Die Bestätigung über die Höhe des Wochengeldes wird von der zuständigen Sozialversicherung nach der Geburt ausgestellt. Dieses Schreiben ist als Beilage zum Antrag auf Ergänzungszulage gemäß § 24b (2) VBG im Dienstweg einzubringen.

Damit ist erreicht, dass Mütter aufgrund des MDL-Verbotes für Schwangere bei der Wochengeldauszahlung nicht länger finanziell benachteiligt werden.

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