§ 219 BDG regelt, dass Lehrerinnen und Lehrer während der Hauptferien Urlaub haben. Für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht regelt § 42a VBG, dass sie vor Antritt des Urlaubs die eigenen Schlussgeschäfte erledigen müssen und der Urlaub mit Montag vor Beginn des nächsten Schuljahres endet.
Direktionen haben während der Hauptferien ebenfalls Urlaub wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) erfordern. Der Urlaub der Direktion beginnt allerdings erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte und endet fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres.
Lehrer können nur aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückgerufen werden. Unter „zwingenden dienstlichen Gründen“ dürfen nur wesentliche und schwerwiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können (z.B. kommissionelle Prüfung nach Noteneinspruch zu einem bestimmten Termin). Keinen wichtigen dienstlichen Grund sah der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise bei einer Besprechung von Lehrern mit ihrem zukünftigen Direktor während der Ferien. Da eine Besprechung von Lehrern während der Ferien nicht zu den Dienstpflichten zähle, könne ein in diesem Zusammenhang erfolgter Unfall auch kein Dienstunfall sein (21.3.2013 VwGH/A 2011/09/0208). Unter den in § 219 Abs 1 BDG 1979 angesprochenen besonderen Verpflichtungen, die einer Abwesenheit des Lehrers vom Ort der Lehrtätigkeit (seinem Wohnsitz) kraft Gesetzes entgegenstehen, sind nur konkret, d. h. auch in zeitlicher Hinsicht, feststehende Verpflichtungen zu verstehen, nicht nur die Möglichkeit des Entstehens solcher (z.B. auf Grund eines Rechtsmittels gegen ein Nicht Genügend; VwGH 23.06.1999, GZ 97/12/0202).
Informationen zu Sommerschule und Urlaubsregelung für Lehrpersonen