Lehrpersonen, im pädagogischen Dienst (neues Dienstrecht), haben grundsätzlich 22 Unterrichtsstunden zu erbringen. In Gegenständen der Lehrverpflichtungsgruppe I und II (z.B. Mathematik, Deutsch,…) werden die Stunden mit 1,1 gewichtet. Damit ist die Lehrverpflichtung mit 20 Unterrichtsstunden erfüllt. Das Vertragsbedienstetengesetz sieht als Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst neben der pädagogischen Kernaufgabe der Unterrichtserteilung im §40a Abs 3 vor, dass im Gesamtumfang von 2 Wochenstunden Aufgaben erbracht werden, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen und aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen sind:
- Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (§54 SchUG)
- Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§39a)
- Aufgaben des Praxisschulunterrichts (§23 HG)
- Aufgaben im Sinne der Anlage 3
- Qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs 4
In Anlage 3 werden taxativ aufgeführt:
1. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des §52 SchUG (Anlagen 2, 3 und 4 zum GehG).
2. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des §18 BundesSchulaufsichtsgesetz.
3. Fachkoordination im Sinne des §54 Abs. 1 lit. b SchUG.
4. Studienkoordination im Sinne des §52 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BVK für jeweils 18 zu betreuende Studierende.
Weiters normiert §40a Abs 4, dass die zu erbringenden qualifizierten Beratungstätigkeiten in der Lehrfächerverteilung auszuweisen sind. Die Ausprägung der Beratungstätigkeit ist in §40a Abs 4 geregelt:
- Beratung von Schülerinnen und Schülern
- Lernbegleitung im Sinne der §55c und §78c SchUG
- Vertiefende Beratung der Eltern
- Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß §62 SchUG