Die Wiederholung
von Schularbeiten ist in § 7 (11) LBVO geregelt.
Wenn die Leistungen von mehr als
der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu
beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus
demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die
Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der
Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen,
in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der
Schularbeit durch die Lehrperson durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese
Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin
der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden
Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
Praxis im Falle von Berufungen ist es nicht den formalen Akt des Klassenbuchvermerkes zu prüfen sondern die faktische Durchführung der Besprechung der missglückten Schularbeit.
Aus der Verpflichtung der Schulleitung die Schularbeitskalender der Klassen auf Gesetzeskonformität zu prüfen, ergibt sich, dass es vernünftig ist, die Direktion über die Wiederholung der Schularbeit zu informieren.