Zeitkontoverbrauch – Antragsfrist 1. März 2022

Der Verbrauch des Zeitkontos muss spätestens am 1. März im Dienstweg für das folgende Schuljahr beantragt werden. Der Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Vollendung des 50. Lebensjahres zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauches
  • Aufnahme einer Ersatzlehrkraft während des Verbrauches, sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen notwendig ist
  • keine wichtigen dienstlichen Gründe sprechen dagegen

Verbrauch in Form einer Freistellung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50-100% (Ausnahme: bei direktem Übergang in die Pension kann der Verbrauch natürlich kürzer als ein Schuljahr sein und ist unabhängig von einer Ersatzlehrkraft)

Sie haben Fragen? Wir antworten! Zeitkonto

LehrerInnen Info zum Zeitkonto

Ansuchen um Versetzung und Dienstzuteilung

Aus verschiedenen Gründen möchten Lehrpersonen an andere Schulen oder in andere Bundesländer versetzt werden. Die Bildungsdirektion Wien hat daher ein entsprechendes Formular erstellt und dem Fachausschuss zur Stellungnahme übermittelt. Der Fachausschuss hat es entsprechend PVG geprüft und auch Rückmeldung gegeben.

Ende Jänner erhielten die Direktionen beiliegendes Formular. Im Begleitmail wurde der 31. Januar 2020 als Termin für die Vorlage der Ansuchen genannt. Wir haben in mehreren Gesprächen im Personalmanagement vorgebracht, dass für das Einbringen von Versetzungsansuchen kein Termin vorgesehen ist, wenngleich es natürlich vernünftig ist, diese Ansuchen vor der Durchführung der Planungsgespräche in der Bildungsdirektion abzugeben.

Sollten Sie oder Lehrpersonen Ihrer Schule ein Versetzungsansuchen abgegeben haben, oder noch abgeben wollen, bitten wir um entsprechende Information an den Fachausschuss, damit wir diese Kolleginnen und Kollegen bei Ihrem Versetzungswunsch unterstützen können.

Formular Versetzung und Dienstzuteilung

 

GÖD – Familienunterstützung

Die GÖD bietet Mitgliedern eine Familienunterstützung. Bezieht eine Familie Familienbeihilfe für 3 Kinder so beträgt diese Unterstützung 180,- Euro. Für jedes weitere Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, erhöht sich die Unterstützung um 60.- Euro.

Für Familien mit Bezug von erhöhter Familienbeihilfe beträgt die Unterstützung 120,- Euro pro Kind für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

weitere Informationen

Antragsformular Familienunterstützung 2020

Verschiebung der „adaptierten“ Oberstufe erreicht!

Das Unterrichtsministerium hat heute die Schulen informiert, dass basierend auf den Evaluationsergebnissen und von den FachexpertInnen vorgeschlagenen Empfehlungen sowie nach Abstimmung mit relevanten Stakeholdern eine adapierte Oberstufe entwickelt wird. Der Start der weiterentwickelten Oberstufe soll erst mit 1. September 2022 ab der 10. Schulstufe in Kraft treten.

Im Regierungsprogramm wird ausgeführt: Auf Basis der 2019 abgeschlossenen Evaluierung muss zeitnah entschieden werden, ob die NOST (Neue Oberstufe) in ihrem vorgeschlagenen System umgesetzt wird, oder es zu einer Reform im Sinne einer echten Modularisierung kommt. Insbesondere ist den Ergebnissen einer Evaluierung der bestehenden „Nicht-genügend-Regelung“ Rechnung zu tragen.

Ministerielles Schreiben vom 17. Dezember 2019

Sozialversicherung NEU – durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz

Mit 01.01.2020 treten die organisatorischen Änderungen in der Sozialversicherung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz in Kraft. Es gibt nunmehr 5 Sozialversicherungsträger. Aus den 9 Gebietskrankenkassen entsteht die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), aus der BVA entsteht durch den Zusammenschluss mit der VAEB (Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) und der BKKWVB (Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe) mit 1.1.2020 die BVAEB (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau).

Neue Oberstufe: B-SGA fordert eine weitere Verschiebung

Neue Oberstufe: B-SGA fordert eine weitere Verschiebung

Der Bundes-Schulgemeinschaftsausschuss (B-SGA) verabschiedete am 5. Dezember 2019 ein Schreiben an Ministerin Rauskala in dem die Verlängerung des Aufschubes einer Neuen Oberstufe gefordert wird. Dies vor allem, da die Regierungsbildung noch nicht abgeschlossen ist, und eine Ausarbeitung der erforderlichen Gesetze noch auf sich warten lässt.

Der Vorsitzende der BMHS-Gewerkschaft Roland Gangl schlägt vor es auch künftig in die Autonomie der Schulen zu legen, ob sie die Oberstufe überhaupt umstellen.

Brief des B-SGA vom 5. Dezember 2019

Gangaufsicht – abhängig von der geistigen Reife der SchülerInnen

Die Verpflichtung zur Aufsicht stellt auf die Reife der Schülerinnen und Schüler ab. Gemäß § 51 Abs. 3 SchUG haben Lehrpersonen nach der jeweiligen Diensteinteilung die SchülerInnen in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist.

Sie fragen – Wir antworten: Gangaufsichten

Frühwarnung und Frühinformation

Im §19 SCHUG finden sich neben den Regelungen für Schulnachrichten auch die Bestimmungen für das Frühwarnsystem und das sogenannte Frühinformationssystem.

§ 19 Absatz 3 legt fest, dass mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen ist, wenn die Leistungen allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen.

In § 19 Abs 3b ist das Frühwarnsystem erklärt: Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenvorständin bzw der unterrichtenden Lehrperson zu informieren.

Ergänzend ist in § 19 Abs 4 das Frühinformationssystem bei Verhaltensauffälligkeiten geregelt. Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs 1 in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerperson im Sinne des § 48 SCHUG Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.

Wiederholung von Schularbeiten

Die Wiederholung von Schularbeiten ist in § 7 (11) LBVO geregelt.

Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch die Lehrperson durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.

Praxis im Falle von Berufungen ist es nicht den formalen Akt des Klassenbuchvermerkes zu prüfen sondern die faktische Durchführung der Besprechung der missglückten Schularbeit.

Aus der Verpflichtung der Schulleitung die Schularbeitskalender der Klassen auf Gesetzeskonformität zu prüfen, ergibt sich, dass es vernünftig ist, die Direktion über die Wiederholung der Schularbeit zu informieren.