Die Wiederholung von Schularbeiten ist in § 7 (11) LBVO geregelt.
Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch die Lehrperson durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
Praxis im Falle von Berufungen ist es nicht den formalen Akt des Klassenbuchvermerkes zu prüfen sondern die faktische Durchführung der Besprechung der missglückten Schularbeit.
Aus der Verpflichtung der Schulleitung die Schularbeitskalender der Klassen auf Gesetzeskonformität zu prüfen, ergibt sich, dass es vernünftig ist, die Direktion über die Wiederholung der Schularbeit zu informieren.