Frühwarnung und Frühinformation

Im §19 SCHUG finden sich neben den Regelungen für Schulnachrichten auch die Bestimmungen für das Frühwarnsystem und das sogenannte Frühinformationssystem.

§ 19 Absatz 3 legt fest, dass mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen ist, wenn die Leistungen allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen.

In § 19 Abs 3b ist das Frühwarnsystem erklärt: Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenvorständin bzw der unterrichtenden Lehrperson zu informieren.

Ergänzend ist in § 19 Abs 4 das Frühinformationssystem bei Verhaltensauffälligkeiten geregelt. Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs 1 in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerperson im Sinne des § 48 SCHUG Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.

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