Die Verpflichtung zur Aufsicht stellt auf die Reife der Schülerinnen und Schüler ab. Gemäß § 51 Abs. 3 SchUG haben Lehrpersonen nach der jeweiligen Diensteinteilung die SchülerInnen in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist.