Dienstverhinderung

Sind Bedienstete durch Krankheit oder andere wichtige Gründe an der Dienstausübung gehindert, haben sie die Schulleitung ohne Verzug darüber zu informieren und den Grund der Verhinderung auf Verlangen auch zu bescheinigen. Diese Bescheinigung muss jedenfalls vorgelegt werden, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Grund der Verhinderung muss jedenfalls zu bescheinigt werden, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert. Wegen Krankheit vom Dienst abwesende Vertragsbedienstete sind verpflichtet, sich auf Anordnung des/der Vorgesetzten einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Mehrdienstleistungen für Teilbeschäftigte

Teilbeschäftigte VertragslehrerInnen können gemäß § 91 VBG in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung einer vorübergehend verhinderten Lehrkraft herangezogen werden, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist.
IIL-Lehrkräfte erhalten im Falle einer kurzfristigen Vertretung gemäß § 91 VBG für jede dieser Vertretungsstunden 1,92 % der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Diese ist auf das Monatsgehalt umzurechnen.

IL-Lehrkräfte, die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 50a oder 50b BDG sowie aus gesundheitlichen Gründen (§ 8 BLVG) oder gemäß Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz beanspruchen, erhalten für während des Jahres übernommene MDLs gemäß § 61 Abs 12 Z 2 Gehaltsgesetz einen MDL-Faktor von 1,2 % statt der sonst vorgesehenen 1,3 % – so sie eine volle Lehrverpflichtung nicht überschreiten. Diese Lehrkräfte dürfen nur dann zu MDL herangezogen werden, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt werden kann und eine vorübergehende Vertretung erfolgt. 

Eine derartige Vertretung bedingt eine Änderung der Lehrfächerverteilung, über die natürlich mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen ist. 

In Bindung an höchstgerichtliche Judikatur erfolgte seitens des BMUKK hinsichtlich der Abgeltung von zusätzlich übernommenen Stunden durch IIL-LehrerInnen sowie teilbeschäftigten IL-LehrerInnen folgende Klarstellung:

  • dauert die Vertretung länger als 2 Wochen, aber voraussichtlich nicht länger als 2 Monate, so sind diese Stunden über UNTIS ohne Änderung des Sollwertes abzugelten;
  • dauert die Vertretung mehr als 2 Monate oder wird eine ursprünglich kürzer geplante Vertretung auf mehr als 2 Monate ausgedehnt, ist die MDL-Abrechnungen über UNTIS rückwirkend zu korrigieren, der Sollwert ab Beginn der Übernahme zu ändern und schriftlich eine Änderungsmeldung mit dem Dienstantrittsformular durchzuführen;
  • die Abgeltung für eine neu beginnende Stundenübernahme ab dem 1. Mai des jeweiligen Unterrichtsjahres erfolgt immer über UNTIS ohne Änderung des Sollwertes!

Eine derartige Vertretung bedingt eine Änderung der Lehrfächerverteilung, über die natürlich mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen ist. 

Wiedereingliederungsteilzeit

Durch die Dienstrechts-Novelle 2018 ( 196 d.B.) wird die Wiedereingliederungsteilzeit entsprechend den Privatwirtschaftlichen Regelungen nun auch für Vertragslehrkräfte möglich. Die Regelung gilt vorerst befristet bis 31. Dezember 2019 und soll den schrittweisen Einstieg in den Arbeitsprozess nach einer längeren schweren Krankheit oder einem schweren Unfall ermöglichen. Durch das Wiedereingliederungsgeld der Sozialversicherung kommt es zu keinen Geldeinbußen für Vertragsbedienstete.

Wissenswertes zu Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen

Wenn Sie mit SchülerInnen einen Schikurs oder eine Sprachwoche planen, oder von der Direktion gebeten werden, Kennenlerntage als schulbezogene Veranstaltung abzuhalten gibt es einiges zu beachten. Die wichtigsten Aspekte sind die Aufsichtspflicht und die Deckung der Reisekosten für die Begleitperson(en).

Während für Schulveranstaltungen neben der Abgeltung für die Leitung auch die Reisekosten der begleitenden Lehrpersonen durch den Dienstgeber gedeckt werden müssen, können für schulbezogene Veranstaltungen keine Reisespesen abgerechnet werden. Sie können nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für schulbezogene Veranstaltungen werden auch Organisation und Begleitung nicht bezahlt.

Wir haben daher diesem Thema in unserer Schriftenreihe zwei Ausgaben gewidmet, sodass Sie alle wesentlichen Informationen und Tipps nachlesen können:

Schulveranstaltung und Reisekosten

Aufsichtspflicht und Haftung