Einkommensbericht des Bundes

Der Einkommensbericht des Bundes umfasst heuer zum siebenten Mal neben den ganzjährig vollzeitbeschäftigten auch die teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um Verzerrungen zu vermeiden werden die Einkommen von den Teilzeitbeschäftigten auf Vollzeitbeschäftigung und jenes von unterjährig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf Jahresbeschäftigung hochgerechnet. Es wird somit das Einkommen pro Arbeitsstunde verglichen, nicht aber das effektive monatliche Bruttoeinkommen.

Im Jahr 2018 liegt der Einkommensunterschied von Männern und Frauen im Bundesdienst bei 10,3%. Im Lehrerbereich liegt der Einkommensunterschied im Bereich L1 (allgemeinbildende Fächer und Fachtheorie) bei 13,6% im Bereich L2 (vorwiegend fachpraktischer Unterricht) bei 7,4%. Dabei ist der Einkommensunterschied im Monatsgehalt aufgrund der Nutzung von Teilzeitregelungen nicht erfasst.

Geschlecht durchschn. Bruttojahreseinkommen durchschn. Alter Teilzeitquote
Männer 65.492 48,7 23%
Frauen 56.565 45,8 40%

Generell ist der Gender Pay Gap im Bundesdienst weitgehend auf Unterschiede in den folgenden einkommensrelevanten Merkmalen zurückzuführen: Umfang an geleisteten Überstunden, Qualifikation, Alter und das Innehaben einer Leitungsfunktion. Der effektive Einkommensunterschied ist jedoch höher, da ca 40% der Lehrerinnen eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nutzen.

Fortbildungen: Mehrdienstleistungen und Reiserechnung

Für 3 Tage pro Schuljahr, an denen die Lehrperson institutionelle Fort- oder Weiterbildung besucht, werden die MDLs weiterbezahlt (§61 (5) Z 6 Gehaltsgesetz). Für alle weiteren Fortbildungstage entfallen MDLs, wenn der Unterricht am Fortbildungstag zur Gänze unterbleibt. Die Reiserechnung müssen Sie spätestens nach 6 Monaten legen, um die Kosten für Nächtigung, Diäten und Fahrtkosten laut Routenplaner erstattet zu erhalten.

Schriftenreihe Schulveranstaltungen und Reiserechnung

Dienstverhältnisse im neuen Dienstrecht (Pädagogischer Dienst)

Alle Erstanstellungen als Lehrperson die nach dem 1. September 2019 eingegangen wurden unterliegen dem neuen Dienstrecht. Wer also schon einmal als LehrerIn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellt war bleibt im damals gültigen Dienstrecht.

Lehrpersonen im neuen Dienstrecht (pd) müssen grundsätzlich 22 Stunden unterrichten und 2 Stunden zusätzliche Aufgaben leisten. Dabei sind Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I und II (beispielsweise alle Schularbeitsgegenstände in der BMHS) mit dem Faktor 1,1 zu gewichten. Wer also in der BMHS Mathematik und Deutsch unterrichtet, muss insgesamt 20 Stunden unterrichten und 2 Stunden sonstige Aufgaben gemäß § 40a VBG übernehmen. In der BMHS sind folgende Tätigkeiten relevant:

  • Klassenvorstand
  • Mentor
  • Kustodiat, Qualitätsmanagement, Fachkoordination, Studienkoordination (Anlage 3 des VBG)
  • qualifizierte Beratungstätigkeit

Hier finden Sie den detaillierten Aufgabenkatalog im pädagogischen Dienst

Für Teilbeschäftigte verringert sich das Stundenausmaß dieser Aufgaben entsprechend.

Vertragsausfertigung und Vertragsänderung

Der Dienstvertrag ist gemäß § 4 VBG unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages schriftlich auszufertigen. Der schriftliche Vertrag ist den Bediensteten auszufolgen und von beiden Seiten (Dienstgeber und Dienstnehmer) zu unterschreiben.

Mindestinhalt des Dienstvertrages sind (§ 4 Abs 2 VBG):

  • Mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt
  • Dienstort (Schule)
  • Ob das Dienstverhältnis befristet ist, oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird
  • Bei befristeten Dienstverhältnissen: wann das Dienstverhältnis endet und der Befristungsgrund
  • Entlohnungsschema und Entlohnungsgruppe
  • Beschäftigungsausmaß
  • Der Hinweis, dass das VBG und die entsprechenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.

Sicherheit für junge Mütter mit befristeten Verträgen

Gemäß einem ministeriellen Erlass aus dem Jahr 2017 (GZ: BMB-532/0002-III/5/2017) darf keine Benachteiligung aufgrund von Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternkarenz erfolgen. Bewerbungen um Weiterverwendung sind daher gleichgestellt allen anderen Bewerbungen um Weiterverwendung. Das Ansuchen ist sachlich hinsichtlich Verwendungserfolg und Bedarfslage zu prüfen. Wenn es dabei zu Schwierigkeiten im Bereich der Bildungsdirektion Wien kommt, informieren Sie uns bitte sofort, damit wir für die jungen Kolleginnen aktiv werden können.

Ab 1. September: Neuaufnahmen nur noch im neuen Dienstrecht (pd)

Ab 1. September 2019 erfolgen Neuaufnahmen als Lehrpersonen nur noch im pädagogischen Dienst . Da in den HTLs und HAKs das Neulehrerseminar bereits im August startete hatten diese Kolleginnen und Kollegen noch ein Wahlrecht hatten, alle anderen, die erstmals ein Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer begründet haben erhalten das neuen Dienstrecht und sind Lehrpersonen im pädagogischen Dienst (pd). Sie haben eine Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden und 2 Stunden sonstige Aufgaben zu erbringen, wobei Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppen I und II in der Oberstufe mit dem Faktor 1,1 gewichtet werden. Wenn also eine Lehrperson im pädagogischen Dienst Mathematik und eine Fremdsprache in der BMHS unterrichtet, beträgt die Unterrichtsverpflichtung 20 Stunden plus 2 Stunden weitere Aufgaben.

Aufgabenkatalog im pädagogischen Dienst

PV Wahlen am 27. und 28. November 2019

Über Betreiben der GÖD wurden im PVG sowie der PVWO und PVGO Anpassungen vorgenommen. Dies betrifft insbesondere Fristen, welche die Briefwahl erleichtern und mehr Kolleginnen und Kollegen die Wahlteilnahme ermöglichen soll. Der Nationalrat hat die PVG-Änderungen im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 beschlossen. Das Bundesgesetz wurde am 8. Juli 2019 mit BGBl. I Nr. 58/2019 kundgemacht. 
Die Verordnungen wurden am 31. Juli 2019 mit BGBl. II Nr. 230/2019 kundgemacht.
Aufgrund dieser Änderungen und der festgesetzten Wahltage wurde der Wahlkalender erstellt.

Fort- und Weiterbildung: Nachmeldefrist

Für die pädagogische Hochschule Wien und die katholische pädagogische Hochschule Wien/Krems besteht für das Wintersemester 2019/20 ein Nachmeldezeitraum vom 26. August bis 8. September 2019.

Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird angehoben

Die Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird für Geburten ab dem 1.1.2020 von bisher € 6.800,- auf € 7.300,- angehoben.

Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze z.B. bei der nachträglichen Auszahlung von Prüfungsgebühren zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden. Dieser Verzicht kann nachträglich auch widerrufen werden, wenn die erwartete Nachzahlung doch in diesem Monat erfolgte.

Besoldungsreform 2019

Durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 erfolgt eine durch die EuGH-Urteile vom 8. Mai 2019 erforderliche Reparatur des Besoldungssystems im Bundesdienst. Durch das alte System diskriminierte KollegInnen werden entschädigt. Eine amtswegigen Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters erfolgt für jene Personen, die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 übergeleitet wurden, und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag erfolgten.

In anderen Fällen wird das BDA auf Antrag neu festgesetzt. Einzelheiten dazu finden Sie in der Gewerkschaftsaussendung zur Besoldungsreform 2019.