Um DienstnehmerInnen den Verbrauch des restlichen Erholungsurlaubs zu ermöglichen, gilt ab 1. April 2020, dass die Ruhestandsversetzung von BeamtInnen frühestens drei Monate nach Abgabe der Ruhestandsversetzungserklärung wirksam wird. Dies ist auch für pragmatisierte Lehrerinnen und Lehrer zu beachten.
GÖD Information zu den geänderten Fristen für Ruhestandsversetzung