Mehrdienstleistungen für Teilbeschäftigte
Teilbeschäftigte VertragslehrerInnen können gemäß § 91 VBG in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung einer vorübergehend verhinderten Lehrkraft herangezogen werden, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist.IIL-Lehrkräfte erhalten im Falle einer kurzfristigen Vertretung gemäß § 91 VBG für jede dieser Vertretungsstunden 1,92 % der für eine entsprechende…