Gehaltsvorschuss

Beamten bzw. Vertragsbedienstete in einem unbefristeten Dienstverhältnis können einen Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7.300,00 EUR erhalten, wenn er/sie unverschuldet in Notlage geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Die Regelungen zu Verwendungszweck und Rückzahlungsbedingungen finden Sie im beiliegenden Rundschreiben.

Ein Vorschuss kommt insbesondere in Betracht für

  • die Anschaffung von unbedingt notwendigen Gegenständen des täglichen Lebens, die nicht aufwändig oder luxuriös sind,
  • die Ausgaben für einen Krankenhausaufenthalt, eine Zahnbehandlung oder ein Begräbnis,
  • die Vornahme von Renovierungs- oder Adaptierungsarbeiten in Wohnungen bzw. Häusern,
  • die Schaffung von Wohnraum

Ein Wohnbedarf, für dessen Befriedigung ein Vorschuss für Wohnzwecke gewährt werden kann, liegt in folgenden Fällen vor:

  • Wenn überhaupt keine Wohnung zur Verfügung steht.
  • Wenn unzureichende oder unleidliche Wohnverhältnisse vorliegen.
  • Wenn die derzeitige Wohnung derart weit vom Dienstort entfernt ist, dass eine dauernde Trennung der Familie die Folge wäre.

Das Rundschreiben RS 09/2003 beinhaltet weitere Informationen zu den Einzelheiten der Wohnraumschaffung.

RS 09/2003 Gehaltsvorschuss

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