Im Dezember 2019 wurden mit RS 19/2019 nach 5 Jahren die Werte für Geldaushilfen angepasst Die Neuerung betrifft die Grenzwerte des Familiennettoeinkommens zur Berechnung des Selbstbehaltes. Statt bisher 1.150 Euro liegt der Einkommenswert nunmehr bei 1.400 Euro. Bis zu einem Nettoeinkommen von nunmehr 1.400 Euro (statt bisher 1.150 Euro) werden 50% des Aufwandes ersetzt. Darüber hinaus gilt ein steigender Selbstbehalt.
Eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe wird gewährt bis zur maximalen Höhe von:
- Zahnarztkosten 2.050,00 EUR
- Hörgeräte 2.050,00 EUR
- Begräbniskosten 1.500,00 EUR
- Sehbehelfe 300,00 EUR
Geldaushilfen aus anderen Gründen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium.