Zusatzaufgaben im neuen Dienstrecht

Lehrpersonen, im pädagogischen Dienst (neues Dienstrecht), haben grundsätzlich 22 Unterrichtsstunden zu erbringen. In Gegenständen der Lehrverpflichtungsgruppe I und II (z.B. Mathematik, Deutsch,…) werden die Stunden mit 1,1 gewichtet. Damit ist die Lehrverpflichtung mit 20 Unterrichtsstunden erfüllt. Das Vertragsbedienstetengesetz sieht als Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst neben der pädagogischen Kernaufgabe der Unterrichtserteilung im §40a Abs 3 vor, dass im Gesamtumfang von 2 Wochenstunden Aufgaben erbracht werden, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen und aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen sind:

  • Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (§54 SchUG)
  • Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§39a)
  • Aufgaben des Praxisschulunterrichts (§23 HG)
  • Aufgaben im Sinne der Anlage 3
  • Qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs 4

In Anlage 3 werden taxativ aufgeführt:

1. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des §52 SchUG (Anlagen 2, 3 und 4 zum GehG).

2. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des §18 BundesSchulaufsichtsgesetz.

3. Fachkoordination im Sinne des §54 Abs. 1 lit. b SchUG.

4. Studienkoordination im Sinne des §52 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BVK für jeweils 18 zu betreuende Studierende.

Weiters normiert §40a Abs 4, dass die zu erbringenden qualifizierten Beratungstätigkeiten in der Lehrfächerverteilung auszuweisen sind. Die Ausprägung der Beratungstätigkeit ist in §40a Abs 4 geregelt:

  • Beratung von Schülerinnen und Schülern
  • Lernbegleitung im Sinne der §55c und §78c SchUG
  • Vertiefende Beratung der Eltern
  • Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß §62 SchUG

ministerieller Erlass zu den Zusatzstunden

Urlaub und Ferien

§ 219 BDG regelt, dass Lehrerinnen und Lehrer während der Hauptferien Urlaub haben. Für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht regelt § 42a VBG, dass sie vor Antritt des Urlaubs die eigenen Schlussgeschäfte erledigen müssen und der Urlaub mit Montag vor Beginn des nächsten Schuljahres endet.

Direktionen haben während der Hauptferien ebenfalls Urlaub wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) erfordern. Der Urlaub der Direktion beginnt allerdings erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte und endet fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres.

Lehrer können nur aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückgerufen werden. Unter „zwingenden dienstlichen Gründen“ dürfen nur wesentliche und schwerwiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können (z.B. kommissionelle Prüfung nach Noteneinspruch zu einem bestimmten Termin). Keinen wichtigen dienstlichen Grund sah der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise bei einer Besprechung von Lehrern mit ihrem zukünftigen Direktor während der Ferien. Da eine Besprechung von Lehrern während der Ferien nicht zu den Dienstpflichten zähle, könne ein in diesem Zusammenhang erfolgter Unfall auch kein Dienstunfall sein (21.3.2013 VwGH/A 2011/09/0208). Unter den in § 219 Abs 1 BDG 1979 angesprochenen besonderen Verpflichtungen, die einer Abwesenheit des Lehrers vom Ort der Lehrtätigkeit (seinem Wohnsitz) kraft Gesetzes entgegenstehen, sind nur konkret, d. h. auch in zeitlicher Hinsicht, feststehende Verpflichtungen zu verstehen, nicht nur die Möglichkeit des Entstehens solcher (z.B. auf Grund eines Rechtsmittels gegen ein Nicht Genügend; VwGH 23.06.1999, GZ 97/12/0202).

Informationen zu Sommerschule und Urlaubsregelung für Lehrpersonen

Administrative Belohnungen – Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22

Eine Belohnung für administrative Unterstützungstätigkeiten können an LehrerInnen im alten Dienstrecht gewährt werden. Die entsprechende Mitteilung der Schulen an die Bildungsdirektion muss für das Sommersemester spätestens am 18. Juni 2021 und für das 1. Semester des Schuljahres 2021/22 bis spätestens 24. September 2021 erfolgen. Abhängig von der Lehrverpflichtungsgruppe beträgt die Abgeltung zwischen 286,20 (L3) und 495,20 Euro (L1).

Über die Grundsätze zur Gewährung von Belohnungen hat die Schulleitung das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. Über die konkrete Gewährung einer Belohnung ist der Dienststellenausschuss (in Privatschulen der Vertrauenspersonenausschuss) zu informieren.

Erlass der Bildungsdirektion Wien zur Abgeltung der administrativen Belastung der LehrerInnen

Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonen

Gemäß § 203 BDG hat der Besetzung einer freien Planstelle von Lehrpersonen ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Dies kann unterbleiben, wenn die Stelle durch Mitverwendung, Dienstzuteilung oder Versetzung einer bereits in Dienst befindlichen Lehrpersonen erfolgt, die alle Ernennungserfordernisse erfüllt.

Ausschreibungstermin und Ausschreibungstext

Der zuständige Minister hat spätestens drei Monate vor Beginn des Schuljahres die zu besetzenden Planstellen auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt über die Wiener Zeitung sowie über die Jobbörse des Bundes „Karriere öffentlicher Dienst“.

Während des Schuljahres freiwerdende Planstellen werden von den Bildungsdirektionen (für ZLAs vom Ministerium) ausgeschrieben.

Die Ausschreibung hat gemäß § 203b BDG zu enthalten: Gegenstände, Ernennungserfordernisse, Dienstort, Schule bzw Schulcluster, Bewerbungsfrist und Einreichstelle für die Bewerbungsgesuche. Zusätzliche erforderliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten können angeführt werden.

Bewerbungen sind über die Bewerbungsplattform „get your teacher“ einzubringen. Die Bewerbungsfrist läuft von 28. April 2021 bis 7. Mai 2021.

Von der Bewerbung für drei Jahre ab der Beendigung eines Dienstverhältnisses als Lehrperson ausgeschlossen sind Personen, die wegen Verletzung oder gröblicher Vernachlässigung der Dienstpflichten gekündigt wurden.

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

Die Schulleitung trifft eine begründete Auswahl und teilt diese der Bildungsdirektion mit. Die von der Schulleitung ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen durch Schulleitungen trifft die Bildungsdirektion die Entscheidung. Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung einer Lehrperson vornehmen. Diese Zuweisung ist entsprechend zu begründen.

Zusätzliche Stunden aufgrund der Pandemie

Vom Bildungsministerium wurden pro Klasse zwei zusätzliche Stunden zugesagt. Aufgrund der Pandemie kam es zu langen Phasen von Distance Schooling und Schichtbetrieb. Um die Schülerinnen und Schüler trotzdem optimal zu fördern, werden mit Schreiben vom 5. März 2021 alle AHS und BMHS informiert über die Regelungen zur Vergabe und Meldung dieser Zusatzstunden (ausgenommen Abschlussklassen).

Genutzt werden können diese Zusatzstunden ab dem 1. März 2021 bis Ende des Unterrichtsjahres 2020/21. Dies kann erfolgen beispielsweise durch Teilungen (auch temporär), Kleingruppenunterricht (auch temporär), Förderunterricht. Es ist auch ein geblockter Einsatz möglich.

Schreiben der Bildungsdirektion Wien vom 5. März 2021

Ergänzungszahlung zum Wochengeld ab 1.1.2021

Die Schutzbestimmungen, dass Schwangere keine Überstunden leisten dürfen, führt zur Einstellung der Mehrdienstleistungen ab der Meldung der Schwangerschaft.

Bisher wurde für die Berechnung des Wochengeldes der durchschnittliche Monatsbezug der letzten drei Monate vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzgesetz herangezogen. Dies führte regelmäßig zu einer finanziellen Schlechterstellung, wenn vor der Meldung der Schwangerschaft MDLs geleistet wurden. Diese Schlechterstellung wurde durch ein entsprechendes Gerichtsurteil festgestellt. Die folgende Reparatur brachte eine Berücksichtigung von regelmäßig geleisteten Überstunden vor Meldung der Schwangerschaft für die Berechnung des Wochengeldes. Dies erwies sich jedoch im Schulbetrieb hochkompliziert und nachteilig, da in den Ferien keine MDLs anfallen.

Mit 1. Jänner 2021 wird nunmehr im § 13d Gehaltsgesetz geregelt, dass zur Berechnung des Wochengeldes der durchschnittliche Monatsbezug inklusive Nebengebühren für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin heranzuziehen ist. Damit werden die in diesem Zeitraum geleisteten MDLs für die Berechnung des Wochengeldes berücksichtigt.

Für Vertragsbedienstete wird durch die Ergänzungszulage gemäß § 24b (2) VBG sichergestellt, dass auch sie eine Aufzahlung auf das Wochengeld erhalten, wenn die Einkommen in den letzten drei Monaten vor Mutterschutz geringer ist, als der Monatsbezug für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin. Die Bestätigung über die Höhe des Wochengeldes wird von der zuständigen Sozialversicherung nach der Geburt ausgestellt. Dieses Schreiben ist als Beilage zum Antrag auf Ergänzungszulage gemäß § 24b (2) VBG im Dienstweg einzubringen.

Damit ist erreicht, dass Mütter aufgrund des MDL-Verbotes für Schwangere bei der Wochengeldauszahlung nicht länger finanziell benachteiligt werden.

Regelung für die abschließenden Prüfungen im Schuljahr 2020/21

Aufgrund der aktuellen Situation wurden die Termine für die SRDP und die Regelungen für Matura und abschließende Prüfungen angepasst. Es wurde vom Ministerium festgelegt, dass die Präsentation und Diskussion findet wieder auf freiwilliger Basis statt.

Wie im Vorjahr wird Ergänzungsunterricht eingerichtet und die Termine für die schriftliche SRDP werden wie folgt festgelegt:

PrüfungTermin
Deutsch20. Mai 2021 
Angewandte Mathematik21. Mai 2021 
Spanisch/Volksgruppensprachen25. Mai 2021 
Englisch26. Mai 2021 
Französisch28. Mai 2021 
Italienisch31. Mai 2021 

Die Kompensationsprüfungen sind für 16. und 17. Juni 2021 geplant.

Gewerkschaftsaussendung zu den Änderung der Regelungen für Matura und abschließende Prüfungen im Haupttermin 2020/21

Informationen des Ministeriums zur SRDP 2020/21 vom 27. November 2020

Ethikunterricht in der Oberstufe

Ethikunterricht in der Oberstufe

Im Nationalrat wurde in der Sitzung vom 20.11.2020 der Ethikunterricht für alle Oberstufen ab dem Schuljahr 2021/22 beschlossen. Teilnehmen werden alle SchülerInnen, die sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben.

In der Sitzung des Bundesrates vom 3.12.2020 wurde dies bestätigt.
Informationen auf der homepage des Parlaments

Erlass zum Schulbetrieb ab 17. November 2020

Erlass zum Schulbetrieb ab 17. November 2020

Mit dem Erlass vom 15. November 2020 wird der Unterricht im Lock-down geregelt. Nach Intervention der BMHS-Gewerkschaft wurden Anpassungen zu den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen eingearbeitet.

Es wird nunmehr möglich sein, für die BMHS wichtige Freigegenstände und unverbindliche Übungen im ortsungebundenen Unterricht durchzuführen, die

  • zur Vorbereitung, Zulassung oder Ablegungen von abschließenden Prüfungen notwendig sind
  • dem Erwerb von Berufsqualifikationen oder Zertifikaten sowie auf Prüfungen gem. Universitätsberechtigungs-VO dienen 
  • zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden

im beiliegenden Erlass geregelt sind auch Praxisunterricht in BAFEP und BASOP und Einzelheiten zur Leistungsfeststellung sowie abschließende Prüfungen im Wintertermin 2020.

Erlass vom 15. November 2020 zum Schulbetrieb ab 17. November 2020

Gewerkschaftsaussendung zu Freigegenständen vom 15. November 2020