Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Unterscheidung zwischen
- meldepflichtigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (§ 56 Abs. 3 BDG 1979 bzw. § 5 VBG iVm § 56 Abs. 3 BDG 1979),
- genehmigungspflichtigen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen (§ 56 Abs. 4 BDG 1979 bzw. § 5 VBG iVm § 56 Abs. 4 BDG 1979) und
- genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 37 Abs. 3 BDG 1979) bzw. Vereinbarungen über zusätzliche Tätigkeiten für den Bund.
Nebenbeschäftigungen von Bundesbediensteten sind grundsätzlich meldepflichtig. Beamte dürfen gemäß § 56 BDG Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Die Aufnahme oder Änderung einer Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber unverzüglich zu melden.
Genehmigungspflichtig sind Nebenbeschäftigungen in folgenden Fällen:
- Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a oder § 50b oder bei einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
- Karenzierung nach § 75c zur Pflege von Angehörigen
- Betrieb einer Privatschule oder Privatlehr- und Erziehungsanstalt
- Erteilung des Privatunterrichtes an SchülerInnen der eigenen Schule