Gehaltszettel – kein Geheimnis mehr
Mit dem BMHS-Online Forum bieten wir zahlreiche Informationsveranstaltungen an.
Nächster Termin am 23. April 2025 um 18:30 zum Thema Gehaltszettel. Anmeldungen zur ZOOM-Veranstaltung
Stark – Fair – Kompetent
Für die Zukunft der BMHS
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Nächster Termin am 23. April 2025 um 18:30 zum Thema Gehaltszettel. Anmeldungen zur ZOOM-Veranstaltung
Neben der Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Vorrückung während der Karenzzeit werden auch Zeiten einer Anschlusskarenz zur Hälfte auf die Vorrückung angerechnet. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, diese Zeiten auch auf die Pension anrechnen zu lassen. Einzelheiten dazu finden Sie im FCG-Newsletter
Der IV-TEACHER’S AWARD ist ein Preis der Industrie für herausragende Leistungen von Pädagoginnen und Pädagogen in Elementarbildungseinrichtungen und Schulen. Engagierte Pädagoginnen und Pädagogen vor den Vorhang zu holen, ihre Arbeit wertzuschätzen und auszuzeichnen. Die Auszeichnungen werden im September 2025 im Rahmen eines Festaktes überreicht.
Einreichungen können in den Kategorien
– Elementarpädagogik – Lernen von 0 bis 6 Jahren
– Individualität – Umgang mit Vielfalt im Bildungsbereich (für Schulen)
– MINT – Begeisterung für Technik und Innovation wecken (für Schulen)
– Wirtschaftskompetenz – Lernen für Beruf und Alltag (für Schulen)
sowie für Führungkräfte
– Sonderkategorie für Schulleitungen — Management und Führung
– Sonderkategorie für Leitungen von elementarpädagogischen Einrichtungen — Gestaltung und Entwicklung
erfolgen.
Im § 36 (3) SchUG ist die Möglichkeit geregelt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses aus pädagogischen und organisatorischen Gründen durch Verordnung festlegen kann, dass im Rahmen der abschließenden Prüfung alle Schülerinnen und Schüler einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vor dem Haupttermin ablegen können.
Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen. Vorgezogene Teilprüfungen sind Teil der Hauptprüfung. Somit können auch für diese Teilprüfungen Arbeitsgruppen gemäß
§ 23 Prüfungsordnung BMHS eingerichtet werden.
In der unterrichtsfreien Zeit sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen.
In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
Abgeltung in der Arbeitsgruppe pro Unterrichtseinheit: € 85,25 (Kalenderjahr 2025)
Das Team FCG & Unabhängige bietet regelmäßig Online-Vorträge zu dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen an. Die nächsten Termine finden Sie hier.
Mit RS 06/2025 hat das Unterrichtsministerium die Ferientermine für das Schuljahr 2025/26 verlautbart.
Für Wiener BMHS gelten daher folgende Regelungen:
Gegen Vorlage einer saldierten Rechnung für eine Bildschirmbrille sowie einer augenärztlichen Verschreibung (im Sinne des § 11 Abs. 4 der BS-V) aus der hervorgeht, dass es sich um eine Bildschirmbrille handelt, wird seitens des Dienstgebers ein Zuschuss von maximal € 220,- gewährt.
Der Antrag erfolgt formlos. Die Direktion muss bestätigen, dass im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten und der Unterrichtstätigkeit Bildschirmarbeit geleistet wird.
Im Jahr 2024 und 2025 übernimmt der Bund für Pensionist:innen (ASVG, GSVG, BSVG) die neben der Pension erwerbstätig sind einen Teil der Pensionsbeiträge. Die Lehrperson muss nur jenen Teil der Pensionsbeiträge selbst zahlen, der über die doppelte Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht. Für den Teil bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze übernimmt der Bund die PV-Beiträge. Dazu muss die Lehrperson im Dienstweg eine entsprechende Mitteilung schicken.
Der Budgetausschuss des Nationalrats hat am 9. Dezember 2024 mittels Abänderung einer
Dienstrechtsnovelle den im November erzielten Gehaltsabschluss für den öffentlichen
Dienst Richtung Nationalratsplenum geschickt. ÖVP, SPÖ, Grüne sowie die FPÖ stimmten
dafür. Die Gehälter von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes werden demnach im
kommenden Jahr um 3,5 Prozent erhöht. Gleichzeitig wurde ein Mindestbetrag von 82,4
Euro und ein Deckel von 437,8 Euro vereinbart, womit die niedrigsten Gehälter etwas
stärker steigen werden. Für 2026 ist ein Plus in der Höhe der Inflationsrate inklusive
eines Aufschlags von 0,3 Prozentpunkten vorgesehen.
Für Sonderurlaube gemäß § 74 BDG bzw. § 29a VBG wurden im August 2026 aktualisierte Richtlinien für Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen verlautbart. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um Richtwerte handelt, und im Einzelfall ein anderes Ausmaß vereinbart werden kann. Ergänzend ermöglicht §3 Dienstrechtsverfahrensverordnung der Direktion die Gewährung eines Sonderurlaubes aus beliebigem Grund von höchstens einer Woche an eine Lehrperson einer Bundesschule, wenn deren Vertretung gesichert ist.
Mitwirkungsrecht der Personalvertretung
Es besteht ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung für Sonderurlaube von mehr als 3 Tagen. Dabei ist gemäß PVG auch auf einen geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetrieb Rücksicht zu nehmen.
Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
| Anlass | Ausmaß |
| Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft | bis zu 3 Arbeitstage |
| Tod des Ehegatten/ der Ehegattin, des eingetragenen Partners/ der eingetragenen Partnerin bzw. des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin | bis zu 3 Arbeitstage |
| Geburt eines Kindes | bis zu 3 Arbeitstage |
| Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nahen Angehörigen: Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Stiefgeschwister | 1 Arbeitstag |
| Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der eingetragenen Partners/Partnerin, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin | bis zu 2 Arbeitstage |
| Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten | bis zu 2 Arbeitstage |
| Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- (Wohn) ortes | 1 Arbeitstag |
| Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort | bis zu 2 Arbeitstage |