Lehrverpflichtung und Zusatzaufgaben im neuen Dienstrecht

Lehrpersonen im neuen Dienstrecht (pd) haben für eine Vollbeschäftigung grundsätzlich eine Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden sowie Aufgaben im Ausmaß von weiteren 2 Wochenstunden gemäß § 40a Absatz 3 bis 6 VBG zu erbringen.

Dabei sind in der Sekundarstufe 2 Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

Zuzüglich zum Gehalt gebührt Lehrpersonen im pädagogischen Dienst in der Sekundarstufe 2 eine monatliche Vergütung (Fächervergütung) abhängig von der Lehrverpflichtungsgruppe der Unterrichtsgegenstände.

Diese Fächervergütung beträgt für jede gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde im Schuljahr 2025/26:

  • für die Lehrverpflichtungsgruppe I und II als Fächervergütung A: 44,7 €,
  • für die Lehrverpflichtungsgruppe III als Fächervergütung B: 18,2 €.

Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

Die Fächervergütung ist für den Zeitraum einer Dienstverhinderung einzustellen, wenn die Lehrperson wegen Krankheit länger als zwei Wochen vom Dienst abwesend ist.

Keine Einstellung der Fächervergütung erfolgt bei Abwesenheit vom Dienst wegen Dienstunfall, Sonderurlaub oder Pflegefreistellung.

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