Herabsetzung nach MSchG und VKG

Nach mehrfachen Interventionen in der Bildungsdirektion Wien wurde von Seiten des Dienstgebers nun auch bestätigt, dass eine von Lehrpersonen beantragte Teilzeit nach MSchG oder VKG für die im Gesetz festgelegten Zeiträume Gültigkeit hat. Es hatten sich Lehrpersonen bei uns gemeldet, dass sie aufgefordert wurden, den Antrag jährlich zu erneuern, bzw die Information erhalten haben, dass die Herabsetzung nach MSchG für Lehrpersonen nicht anzuwenden sei. Es wurde nunmehr mit den zuständigen Stellen in der BD Wien geklärt, dass das MSchG und VKG auf Lehrpersonen uneingeschränkt anzuwenden ist.

§ 15h MSchG regelt, dass Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung mit dem Dienstgeber zu vereinbaren sind, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Die Arbeitszeit kann innerhalb einer Bandbreite reduziert werden. Die Reduktion muss mindestens 20% der wöchentlichen Normalarbeitszeit betragen und darf im alten Dienstrecht 6 Werteinheiten und im neuen Dienstrecht 6,6 Realstunden nicht unterschreiten.

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