Der Dienstvertrag ist gemäß § 4 VBG unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages schriftlich auszufertigen. Der schriftliche Vertrag ist den Bediensteten auszufolgen und von beiden Seiten (Dienstgeber und Dienstnehmer) zu unterschreiben.
Mindestinhalt des Dienstvertrages sind (§ 4 Abs 2 VBG):
- Mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt
- Dienstort (Schule)
- Ob das Dienstverhältnis befristet ist, oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird
- Bei befristeten Dienstverhältnissen: wann das Dienstverhältnis endet und der Befristungsgrund
- Entlohnungsschema und Entlohnungsgruppe
- Beschäftigungsausmaß
- Der Hinweis, dass das VBG und die entsprechenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.