Sonderurlaub

Für Sonderurlaube gemäß § 74 BDG bzw. § 29a VBG wurden im August 2026 aktualisierte Richtlinien für Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen verlautbart. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um Richtwerte handelt, und im Einzelfall ein anderes Ausmaß vereinbart werden kann. Ergänzend ermöglicht §3 Dienstrechtsverfahrensverordnung der Direktion die Gewährung eines Sonderurlaubes aus beliebigem Grund von höchstens einer Woche an eine Lehrperson einer Bundesschule, wenn deren Vertretung gesichert ist.

Mitwirkungsrecht der Personalvertretung

Es besteht ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung für Sonderurlaube von mehr als 3 Tagen. Dabei ist gemäß PVG auch auf einen geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetrieb Rücksicht zu nehmen.

Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

Anlass Ausmaß
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft bis zu
3 Arbeitstage
Tod des Ehegatten/ der Ehegattin, des eingetragenen Partners/ der eingetragenen Partnerin bzw. des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin bis zu
3 Arbeitstage
Geburt eines Kindes bis zu
3 Arbeitstage
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nahen Angehörigen: Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Stiefgeschwister 1 Arbeitstag
Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der eingetragenen Partners/Partnerin, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin bis zu
2 Arbeitstage
Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten bis zu
2 Arbeitstage
Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- (Wohn) ortes 1 Arbeitstag
Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort bis zu
2 Arbeitstage

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