Erleichterungen während des Masterstudiums

Aufgrund des Lehrkräftemangels in allgemeinbildenden Fächern wurden in den letzten Jahren auch Personen als Bundeslehrer:innen aufgenommen, die nicht alle Anstellungserfordernisse erfüllen. Lehramtsstudierende der Allgemeinbildung, die bereits unterrichten müssen berufsbegleitend das Masterstudium abschließen. In diesem Fall ist gemäß § 39b VBG auf die studienbedingten Mehrbelastungen angemessen Rücksicht zu nehmen.

Diese Studierenden sind nur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden, nicht mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen und in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen. Eine das Ausmaß der halben Unterrichtsverpflichtung überschreitende Verwendung ist im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden jedoch soweit zulässig, als sich dies im Fachlehrpersonensystem zur Unterrichtung des vollen Stundenausmaßes in den laut Lehrfächerverteilung zugewiesenen Klassen als notwendig erweist.

Gemäß § 39b VBG ist die Verwendung der Vertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung übersteigenden Beschäftigungsausmaß jedoch soweit zulässig, als die Vertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Vertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Vertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.

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