Die Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird für Geburten ab dem 1.1.2020 von bisher € 6.800,- auf € 7.300,- angehoben.
Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze z.B. bei der nachträglichen Auszahlung von Prüfungsgebühren zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden. Dieser Verzicht kann nachträglich auch widerrufen werden, wenn die erwartete Nachzahlung doch in diesem Monat erfolgte.