Überschreitet eine Lehrkraft durch Unterrichtserteilung oder Einrechnung von Nebenleistungen (§ 9 BLVG z.B. Schulleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung etc) das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung so gebührt gemäß § 61 Gehaltsgesetz ein besondere Vergütung. Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,30% des Gehaltes.
Die MDL-Vergütung bleibt auch bei Stundenentfall aufrecht:
Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,30% des Gehaltes.
- an schulfreien Tagen lt. Schulzeitgesetz (d.h. an gesetzlichen Feiertagen).
- an einzelnen schulautonom freien Tagen
- wenn der Lehrer/die Lehrerin an einer eintägigen Schulveranstaltung oder eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt
- an bis zu drei der fünf Tage in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer/ die Lehrerin Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht; der allfällige unterrichtsfreie Tag des Lehrers/ der Lehrerin gehört nicht zum Kontingent.
- wenn der Lehrer/ die Lehrerin an einem Tag zumindest eine Unterrichtsstunde hält (d.h. die Unterrichtserteilung also nicht zur Gänze unterbleibt); dies gilt auch für eine Supplierstunde
- regelmäßig unterrichtsfreier Wochentag nach Diensteinteilung (auch dann, wenn in einer ganzen Woche wegen bspw. Fortbildung und/oder gesetzlicher Feiertag, kein Unterricht erfolgte)
- aufgrund eines Dienstauftrages durch Bildungsdirektion oder Unterrichtsministerium zur Erfüllung einer Tätigkeit, die
- bei Entfall des Unterrichts durch Ausübung der Funktion als Personalvertretung
- bei Teilnahme an Besprechungen oder Schulungen für Personalvertretungen
- amtsärztliche Untersuchungstermine
- aufgrund eines Dienstauftrages durch Bildungsdirektion oder Unterrichtsministerium zur Erfüllung einer Tätigkeit,
- die im gesamtschulischen Interesse liegt,
- weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient
- nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist
Wenn der gesamte Unterricht einer Woche durch den Dienstauftrag entfällt, gebührt für diese Woche dennoch keine MDL-Vergütung
Vollbeschäftigte Lehrkräfte können aus wichtigen Gründen zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden:
im neuen Dienstrecht: bis zu drei weiteren Wochenstunden (§ 40a Abs 7 VBG)
im alten Dienstrecht: bis zu maximal 25 Werteinheiten (§ 8 Abs. 1 BLVG)
Keine MDL in der Induktionsphase und während des Masterstudiums
Lehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind nicht zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen (§ 39 VBG). Gleiches gilt für Lehrpersonen im Masterstudium für das Lehramt (§ 39b VBG).
Wann erfolgt die Auszahlung
Die Abrechnung der MDLs erfolgt immer im Nachhinein. Je nach Abrechnungstermin in der Schule und der Bildungsdirektion erfolgt die Auszahlung meist zwei Monate später.
