Schulschluss: Geschenke von Schüler:innen

Im § 59 BDG ist grundsätzlich die Geschenkannahme für Bundesbedienstete untersagt. Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt in diesem Sinne nicht als Geschenk. Ein Blumenstrauß oder eine Schokolade am Zeugnistag muss also nicht zurückgewiesen werden.

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