Im § 59 BDG ist grundsätzlich die Geschenkannahme für Bundesbedienstete untersagt. Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt in diesem Sinne nicht als Geschenk. Ein Blumenstrauß oder eine Schokolade am Zeugnistag muss also nicht zurückgewiesen werden.
