SARS-CoV-2 als Berufskrankheit anerkannt

Eine Berufserkrankung ist an die AUVA zu melden, wenn der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist. Die endgültige Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger.

Mit beiliegendem Formular können Sie den Antrag auf Anerkennung stellen

Antrag AUVA – Corona als Berufserkrankung

weitere Informationen finden Sie auf der Seite der AUVA

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