Herabsetzung zur Betreuung eines Kindes – Änderungen im § 50b BDG

Mit der letzten Dienstrechtnovelle (in Kraft getreten am 1.1.2023) wurde die Möglichkeit der Herabsetzung nach § 50b BDG geändert. Die Herabsetzung auf bis zur Hälfte einer Vollbeschäftigung ist nunmehr bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes möglich, wenn dieses im gemeinsamen Haushalt lebt, und überwiegend von jener Person betreut wird, die die Herabsetzung beantragt.

Eine Herabsetzung unter die Hälfte ist für jenen Zeitraum möglich, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

Eine Herabsetzung nach § 50b für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird ist auch über die Vollendung des achten Lebensjahres hinaus möglich.

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