Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat gemäß § 18 LBVO in der Schulnachricht und dem Jahreszeugnis bzw. im Semesterzeugnis in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in allen Schulstufen zu erfolgen. Ausnahme: in der letzten Stufe einer Schulart.
Durch die Noten für das Verhalten der Schülerin/des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit ihr/sein persönliches Verhalten und ihre/seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens der Schülerin/des Schülers zu beurteilenden Pflichten der Schülerin/des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des der Schülerin/Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik der Schülerin/des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen der Schülerin/des Schülers, ihr/sein Alter und ihr/sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Für die Verhaltensnote gibt folgende Beurteilungsstufen:
- Sehr zufriedenstellend
- Zufriedenstellend
- Wenig zufriedenstellend
- Nicht zufriedenstellend
