Berufshaftpflichtversicherung der GÖD für Lehrpersonen

Für Gewerkschaftsmitglieder bietet die GÖD neben vielen anderen Vorteilen auch eine Berufshaftpflicht-Versicherung. Übernommen werden die Kosten der Rechtsvertretung bis zur Höhe von 100.000,- Euro. Die Berufshaftpflicht-Versicherung deckt Schäden an dritten Personen sowie Sachschäden in Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Dies gilt auch für fahrlässig herbeigeführte Schäden an einer dritten Person oder deren Sachen. Wenn eine Lehrperson beispielsweise beim Herumgehen im Klassenzimmer über ein Kabel stolpert und der Laptop einer Schülerin zu Boden fällt, kann man diese Versicherung in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen und Antragsformulare im Falle einer Schadensmeldung finden Sie auf der GÖD-homepage

Ferien- und Urlaubsregelung in der BMHS

Für Lehrkräfte im alten Dienstrecht und Schulleitungen sind Ferien und Urlaub in § 219 BDG geregelt. Für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht findet sich die Regelung in § 42a VBG: Lehrkräften (im alten Dienstrecht) haben während der Hauptferien Urlaub, sofern nicht besondere Verpflichtungen, wie Vertretung der Direktion oder Abhaltung von Prüfungen entgegensteht.

Direktorinnen und Direktoren haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.

Vertragslehrpersonen im neuen Dienstrecht haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.

Eine Anwesenheit an der Schule ist in der letzten Ferienwoche nicht vorgesehen. Diese Zeit ist als Zeitraum für individuelle, lehrerspezifische Vorbereitungsarbeiten zu sehen. Gerade in der BMHS, wird dies vorwiegend zu Hause erfolgen. Eine durch die Schulleitung organisierte Vorbereitung auf das Unterrichtsjahr ist eine Diensteinteilung und daher ist entsprechend dem PVG das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. Dabei ist auf die individuelle, lehrerspezifische Ausrichtung zu achten.

Erleichterungen während des Masterstudiums

Aufgrund des Lehrkräftemangels in allgemeinbildenden Fächern wurden in den letzten Jahren auch Personen als Bundeslehrer:innen aufgenommen, die nicht alle Anstellungserfordernisse erfüllen. Lehramtsstudierende der Allgemeinbildung, die bereits unterrichten müssen berufsbegleitend das Masterstudium abschließen. In diesem Fall ist gemäß § 39b VBG auf die studienbedingten Mehrbelastungen angemessen Rücksicht zu nehmen.

Diese Studierenden sind nur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden, nicht mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen und in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen. Eine das Ausmaß der halben Unterrichtsverpflichtung überschreitende Verwendung ist im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden jedoch soweit zulässig, als sich dies im Fachlehrpersonensystem zur Unterrichtung des vollen Stundenausmaßes in den laut Lehrfächerverteilung zugewiesenen Klassen als notwendig erweist.

Gemäß § 39b VBG ist die Verwendung der Vertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung übersteigenden Beschäftigungsausmaß jedoch soweit zulässig, als die Vertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Vertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Vertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.

Maturavorbereitungsstunden

Die Abgeltung der Arbeitsgemeinschaften zur Vorbereitung auf die mündliche Reife- und Diplomprüfung ist in § 63b (3) GehG geregelt. Für die Abhaltung von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Abschlussprüfungen sowie der Reife- und Diplomprüfungen können pro Prüfungsgebiet zum jeweiligen Haupttermin Arbeitsgruppen im IUmfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.

Sie Fragen – Wir antworten: Vorbereitungsstunden

Bewerbung als Lehrperson

Für das Schuljahr 2026/27 läuft die Ausschreibung und Bewerbungsfrist vom 27. April 2026 bis 8. Mai 2026. Für den Bereich der Bildungsdirektion Wien finden Sie alle relevanten Informationen auf der homepage der BD Wien.

Abschluss der Induktionsphase

Lehrpersonen im ersten Dienstjahr absolvieren die Induktionsphase unter der Betreuung eines Mentors bzw einer Mentorin. Die Induktionsphase endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens am ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des Schuljahres. Bereits nach sechs Monaten kann die Schulleitung schriftlich den Verwendungserfolg an die Bildungsdirektion übermitteln, wenn der Arbeitserfolg gegeben ist. Die Bildungsdirektion hat dann die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Der Lehrperson ist Gelegenheit zu geben, zum Induktionsbericht der Schulleitung Stellung zu nehmen. Die Personalstelle der Bildungsdirektion bestätigt der Lehrperson die Beendigung der Induktionsphase, es wird jedoch kein Zeugnis darüber ausgestellt.

Mindestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase hat die Schulleitung aufgrund eigener Wahrnehmungen und nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor einen schriftlichen Bericht über den Verwendungserfolg der Lehrperson an die Bildungsdirektion zu schicken. Der Lehrperson ist von der Schulleitung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu diesem Bericht zu geben.

Rundschreiben der BD Wien zur Induktionsphase

Lehrverpflichtung und Zusatzaufgaben im neuen Dienstrecht

Lehrpersonen im neuen Dienstrecht (pd) haben für eine Vollbeschäftigung grundsätzlich eine Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden sowie Aufgaben im Ausmaß von weiteren 2 Wochenstunden gemäß § 40a Absatz 3 bis 6 VBG zu erbringen.

Dabei sind in der Sekundarstufe 2 Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

Zuzüglich zum Gehalt gebührt Lehrpersonen im pädagogischen Dienst in der Sekundarstufe 2 eine monatliche Vergütung (Fächervergütung) abhängig von der Lehrverpflichtungsgruppe der Unterrichtsgegenstände.

Diese Fächervergütung beträgt für jede gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde im Schuljahr 2025/26:

  • für die Lehrverpflichtungsgruppe I und II als Fächervergütung A: 44,7 €,
  • für die Lehrverpflichtungsgruppe III als Fächervergütung B: 18,2 €.

Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

Die Fächervergütung ist für den Zeitraum einer Dienstverhinderung einzustellen, wenn die Lehrperson wegen Krankheit länger als zwei Wochen vom Dienst abwesend ist.

Keine Einstellung der Fächervergütung erfolgt bei Abwesenheit vom Dienst wegen Dienstunfall, Sonderurlaub oder Pflegefreistellung.

Wiedereingliederungsteilzeit für Vertragslehrpersonen

Für Vertragslehrpersonen ist ein schrittweiser Wiedereinstieg in den Beruf nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall möglich. Gemäß § 20c VBG kann eine Wiedereingliederungsteilzeit schriftlich vereinbart werde. Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit erfolgt auf 50 bis 75% der Normalarbeitszeit. Es wird ein Wiedereingliederungsplan erstellt, in dem auch eine stufenweise Erhöhung der Arbeitsstunden möglich ist. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für mindestens einen Monat bis zu sechs Monate schriftlich vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerung für weitere ein bis drei Monate ist möglich. Wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist, kann eine vorzeitige Beendigung durch die Vertragslehrperson verlangt werden.

Es kommen die vereinbarten geleisteten Stunden zur Auszahlung. Auf Antrag beim Sozialvertsicherungsträger gebührt zusätzlich ein Wiedereingliederungsgeld.

Informationen des Sozialministeriums zur Wiedereingliederungsteilzeit

Vorschuss für Reisekosten bei mehrtägigen Schulveranstaltungen

Gemäß § 36a Abs 1 Reisegebührenvorschrift ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuss unter 72,70 Euro besteht kein Anspruch.