Gemäß § 36a Abs 1 Reisegebührenvorschrift ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuss unter 72,70 Euro besteht kein Anspruch.
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat gemäß § 18 LBVO in der Schulnachricht und dem Jahreszeugnis bzw. im Semesterzeugnis in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in allen Schulstufen zu erfolgen. Ausnahme: in der letzten Stufe einer Schulart.
Durch die Noten für das Verhalten der Schülerin/des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit ihr/sein persönliches Verhalten und ihre/seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens der Schülerin/des Schülers zu beurteilenden Pflichten der Schülerin/des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des der Schülerin/Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik der Schülerin/des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen der Schülerin/des Schülers, ihr/sein Alter und ihr/sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Für die Verhaltensnote gibt folgende Beurteilungsstufen:
- Sehr zufriedenstellend
- Zufriedenstellend
- Wenig zufriedenstellend
- Nicht zufriedenstellend
Übergenuss – Rate Buchung
Wenn der Dienstgeber feststellt, dass zu hohe Zahlungen an Mitarbeitende erfolgt sind, können diese gemäß § 13a GehG rückgefordert werden. Man spricht von einem Übergenuss, der in Raten (auf dem Gehaltszettel als Rate Buchung ausgewiesen) rückgefordert wird. Die Verpflichtung zum Ersatz ist gemäß § 13a GehG auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Daher haben Lehrpersonen die Möglichkeit, die Dienstbehörde um Auskunft über Ursache und Höhe eines Übergenüsse zu ersuchen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, sich an die Personalvertretung zu wenden.
Schutzbestimmungen für Schwangere
Schwangere unterliegen besonderem Schutz, um die gesundheitliche Sicherheit von Mutter und Kind möglichst zu gewährleisten. Daher gilt ab Meldung der Schwangerschaft ein Verbot von Überstunden und Nachtarbeit. Es ist also im Falle von Überstunden die Lehrfächerverteilung zu ändern. Ergibt sich dadurch eine Unterbeschäftigung, wird von der Bildungsdirektion automatisch auf eine Vollbeschäftigung aufgefüllt.
Erkrankung von Lehrpersonen auf mehrtägigen Schulveranstaltungen
Wenn man mit Schüler:innen verreist, stellen sich oft folgende Fragen: Was passiert, wenn eine Begleitperson auf der Schulveranstaltung erkrankt? Wie werden allfällige zusätzlich abgeschlossene Versicherungen in der Reiserechnung behandelt?
Eine ausführliche Information dazu finden Sie hier.
Aktuelle Fragen zur Leistungsbeurteilung
Schriftliche Überprüfungen und Tests sind regelmäßiges Diskussionsthema. Die relevanten Informationen aus der LBVO zu den schriftlichen Überprüfungen finden Sie im Newsletter des Teams FCG BMHS & Unabhängige
Informationen zu den mündlichen Prüfungen gemäß § 5 LBVO finden Sie hier.
Burnout – Vorbeugen und Vermeiden
FA-Vorsitz Stellvertreterin Sandra Jansen spricht mit Fachexpertin Brigitte Gartner-Denk
25. November 18:30
Gute Arbeitsbedingungen zählen zu den Fürsorgepflichten des Dienstgebers
auf der GÖD Bundeskonferenz wurde eine Resolution verabschiedet, die den Dienstgeber auffordert, in allen Belangen seiner Fürsorgepflicht nachzukommen.
BMHS Online-Forum
Wir informieren über alle wichtigen Themen in unserem BMHS Online-Forum. Anmeldung über die Seite bmhs-aktuell.
Unterstützung durch Dolmetscher*innen bei Elterngesprächen
Sicher kennen Sie diese Situation: Sie möchten ein wichtiges Gespräch mit Erziehungsberechtigten mit noch geringen Deutschkenntnissen führen und wären für muttersprachliche Unterstützung dankbar. Für diese Fälle bietet das BMB den Service der SAVD Videodolmetschen GmbH in 61 Sprachen kostenlos an. Von Arabisch über Farsi bis hin zu Türkisch und der Gebärdensprache stehen viele Optionen offen. Alle Schulen in Österreich können diese Dolmetschleistungen rund um die Uhr anfordern. Für die Zuschaltung einer dolmetschenden Person ist in manchen Fällen nur ein Vorlauf von wenigen Minuten notwendig, bei anderen wiederum muss im Vorhinein ein Termin ausgemacht werden. Um diese Dienste in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie entweder ein Smarthphone, Tablet, PC oder einen Laptop.
Bei Interesse haben Sie die Möglichkeit sich per Mail unter bildung@savd.at anzumelden. Technische Unterstützung erhalten Sie zusätzlich unter der Telefonnummer +43 1 332 13 05 oder unter der Mailadresse support@savd.at. Infofolder
