Administrative Belohnungen – Lehrkräfte

Das bisherige Rundschreiben zu administrativen Belohnungen für Lehrkräfte wurde am 1. September 2025 vom Bildungsminister außer Kraft gesetzt. Nunmehr wurden mit GZ 2026-0.216.435 neue Grundlagen für die administrative Belohnung von Lehrkräften im Bildungsportal verlautbart.

Diese Belohnung ist für die folgende Anzahl von Lehrpersonen vorgesehen

  • an Schulen mit bis elf Klassen für eine Lehrperson,
  • an Schulen mit zwölf bis 21 Klassen für zwei Lehrpersonen,
  • an Schulen mit 22 bis 44 Klassen für drei Lehrpersonen und
  • an Schulen mit mehr als 44 Klassen für vier Lehrpersonen.

Diese Belohnung ist zweimal je Schuljahr in den Monaten September und Juni zu gewähren.

Der Auszahlungsbetrag ist einheitlich für alle Verwendungsgruppen im alten Dienstrecht 17,6% des Referenzbetrages. Für Juni 2026 beträgt die Belohnung 600,13 €. Die Septemberbelohnung beträgt 619,93 €.

Die Grundsätze für die Gewährung der Belohnungen sind unter Mitwirkung der Personalvertretung festzulegen. Auf Basis dieser Grundsätze werden entsprechend die Belohnungen gewährt und die Personalvertretung wird von der Schulleitung über die konkreten Personen informiert, an die Belohnungen ausgeschüttet wurden.

ministerielles Schreiben zu Administrativbelohnungen für Lehrkräfte

Schulschluss: Geschenke von Schüler:innen

Im § 59 BDG ist grundsätzlich die Geschenkannahme für Bundesbedienstete untersagt. Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt in diesem Sinne nicht als Geschenk. Ein Blumenstrauß oder eine Schokolade am Zeugnistag muss also nicht zurückgewiesen werden.

Abschluss der Induktionsphase – Verwendungsbericht

Mindestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase hat die Schulleitung aufgrund eigener Wahrnehmungen und nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor einen schriftlichen Bericht über den Verwendungserfolg der Lehrperson an die Bildungsdirektion zu schicken. Der Lehrperson ist von der Schulleitung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu diesem Bericht zu geben.

Die Induktionsphase endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens am ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des Schuljahres. Bereits nach sechs Monaten kann die Schulleitung schriftlich den Verwendungserfolg an die Bildungsdirektion übermitteln, wenn der Arbeitserfolg gegeben ist. Die Bildungsdirektion hat dann die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Der Lehrperson ist Gelegenheit zu geben, zum Induktionsbericht der Schulleitung Stellung zu nehmen. Die Personalstelle der Bildungsdirektion bestätigt der Lehrperson die Beendigung der Induktionsphase, es wird jedoch kein Zeugnis darüber ausgestellt.

Anmeldung zu Fort- und Weiterbildungen an den pädagogischen Hochschulen

Die Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2026/27, ist vom 1. bis zum 31. Mai 2026 ausschließlich über PH-Online der jeweilig anbietenden Pädagogischen Hochschule möglich.

Nach der Genehmigung durch die Schulleitung erfolgt die entsprechende Zusage durch die pädagogische Hochschule.

Gemäß § 9 (1) PVG obliegt der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung.

Berufshaftpflichtversicherung der GÖD für Lehrpersonen

Für Gewerkschaftsmitglieder bietet die GÖD neben vielen anderen Vorteilen auch eine Berufshaftpflicht-Versicherung. Übernommen werden die Kosten der Rechtsvertretung bis zur Höhe von 100.000,- Euro. Die Berufshaftpflicht-Versicherung deckt Schäden an dritten Personen sowie Sachschäden in Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Dies gilt auch für fahrlässig herbeigeführte Schäden an einer dritten Person oder deren Sachen. Wenn eine Lehrperson beispielsweise beim Herumgehen im Klassenzimmer über ein Kabel stolpert und der Laptop einer Schülerin zu Boden fällt, kann man diese Versicherung in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen und Antragsformulare im Falle einer Schadensmeldung finden Sie auf der GÖD-homepage

Ferien- und Urlaubsregelung in der BMHS

Für Lehrkräfte im alten Dienstrecht und Schulleitungen sind Ferien und Urlaub in § 219 BDG geregelt. Für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht findet sich die Regelung in § 42a VBG: Lehrkräften (im alten Dienstrecht) haben während der Hauptferien Urlaub, sofern nicht besondere Verpflichtungen, wie Vertretung der Direktion oder Abhaltung von Prüfungen entgegensteht.

Direktorinnen und Direktoren haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.

Vertragslehrpersonen im neuen Dienstrecht haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.

Eine Anwesenheit an der Schule ist in der letzten Ferienwoche nicht vorgesehen. Diese Zeit ist als Zeitraum für individuelle, lehrerspezifische Vorbereitungsarbeiten zu sehen. Gerade in der BMHS, wird dies vorwiegend zu Hause erfolgen. Eine durch die Schulleitung organisierte Vorbereitung auf das Unterrichtsjahr ist eine Diensteinteilung und daher ist entsprechend dem PVG das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen. Dabei ist auf die individuelle, lehrerspezifische Ausrichtung zu achten.

Erleichterungen während des Masterstudiums

Aufgrund des Lehrkräftemangels in allgemeinbildenden Fächern wurden in den letzten Jahren auch Personen als Bundeslehrer:innen aufgenommen, die nicht alle Anstellungserfordernisse erfüllen. Lehramtsstudierende der Allgemeinbildung, die bereits unterrichten müssen berufsbegleitend das Masterstudium abschließen. In diesem Fall ist gemäß § 39b VBG auf die studienbedingten Mehrbelastungen angemessen Rücksicht zu nehmen.

Diese Studierenden sind nur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden, nicht mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen und in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen. Eine das Ausmaß der halben Unterrichtsverpflichtung überschreitende Verwendung ist im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden jedoch soweit zulässig, als sich dies im Fachlehrpersonensystem zur Unterrichtung des vollen Stundenausmaßes in den laut Lehrfächerverteilung zugewiesenen Klassen als notwendig erweist.

Gemäß § 39b VBG ist die Verwendung der Vertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung übersteigenden Beschäftigungsausmaß jedoch soweit zulässig, als die Vertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Vertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Vertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.

Maturavorbereitungsstunden

Die Abgeltung der Arbeitsgemeinschaften zur Vorbereitung auf die mündliche Reife- und Diplomprüfung ist in § 63b (3) GehG geregelt. Für die Abhaltung von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Abschlussprüfungen sowie der Reife- und Diplomprüfungen können pro Prüfungsgebiet zum jeweiligen Haupttermin Arbeitsgruppen im IUmfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.

Sie Fragen – Wir antworten: Vorbereitungsstunden

Bewerbung als Lehrperson

Für das Schuljahr 2026/27 läuft die Ausschreibung und Bewerbungsfrist vom 27. April 2026 bis 8. Mai 2026. Für den Bereich der Bildungsdirektion Wien finden Sie alle relevanten Informationen auf der homepage der BD Wien.

Abschluss der Induktionsphase

Lehrpersonen im ersten Dienstjahr absolvieren die Induktionsphase unter der Betreuung eines Mentors bzw einer Mentorin. Die Induktionsphase endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens am ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des Schuljahres. Bereits nach sechs Monaten kann die Schulleitung schriftlich den Verwendungserfolg an die Bildungsdirektion übermitteln, wenn der Arbeitserfolg gegeben ist. Die Bildungsdirektion hat dann die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Der Lehrperson ist Gelegenheit zu geben, zum Induktionsbericht der Schulleitung Stellung zu nehmen. Die Personalstelle der Bildungsdirektion bestätigt der Lehrperson die Beendigung der Induktionsphase, es wird jedoch kein Zeugnis darüber ausgestellt.

Mindestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase hat die Schulleitung aufgrund eigener Wahrnehmungen und nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor einen schriftlichen Bericht über den Verwendungserfolg der Lehrperson an die Bildungsdirektion zu schicken. Der Lehrperson ist von der Schulleitung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu diesem Bericht zu geben.

Rundschreiben der BD Wien zur Induktionsphase