Für Vertragslehrpersonen ist ein schrittweiser Wiedereinstieg in den Beruf nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall möglich. Gemäß § 20c VBG kann eine Wiedereingliederungsteilzeit schriftlich vereinbart werde. Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit erfolgt auf 50 bis 75% der Normalarbeitszeit. Es wird ein Wiedereingliederungsplan erstellt, in dem auch eine stufenweise Erhöhung der Arbeitsstunden möglich ist. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für mindestens einen Monat bis zu sechs Monate schriftlich vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerung für weitere ein bis drei Monate ist möglich. Wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist, kann eine vorzeitige Beendigung durch die Vertragslehrperson verlangt werden.
Es kommen die vereinbarten geleisteten Stunden zur Auszahlung. Auf Antrag beim Sozialvertsicherungsträger gebührt zusätzlich ein Wiedereingliederungsgeld.
Informationen des Sozialministeriums zur Wiedereingliederungsteilzeit
